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  • 07.07.2009 | OECD-Betriebsstättenbericht

    Veröffentlichung des endgültigen „Authorised Approach“- Neuregelung des Art. 7 OECD-MA

    von Charles Timm, Düsseldorf

    Am 17.7.08 hat die OECD ihren endgültigen Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments (nachfolgend Betriebsstättenbericht) veröffentlicht. Dieser beinhaltet den Authorised OECD Approach, der die Grundlage für eine umfangreiche Neuregelung der abkommensrechtlichen Gewinnzurechnung bei Betriebsstätten gemäß Art. 7 OECD-MA und des OECD-Musterkommentars (OECD-MK) bilden wird. Die Gründe für diese Neuregelung sind nach Ansicht des OECD-Steuerausschusses die weltweit herrschenden unterschiedlichen Auffassungen darüber, wie die Gewinnzurechnung bei Betriebsstätten nach dem OECD-MA bzw. nach den entsprechenden DBA-Regelungen vorzunehmen ist. Der Bericht soll den bestmöglichen Ansatz formulieren, um den Herausforderungen des modernen Geschäftsverkehrs bei Betriebsstätten zu begegnen. Er ersetzt alle vorhergehenden Entwürfe. Der aktuelle Stand dieser Neuregelung wird umfassend auf der Homepage der OECD dargestellt (www.oecd.org).  

    1. Inhalt des Authorised OECD Approach

    Unter dem „Authorised OECD Approach“ wird die Betriebsstätte als eigenständiges und selbstständiges Unternehmen fingiert (functionally- separate-entity-Ansatz). Der Betriebsstättenbericht besteht aus allgemeinen Ausführungen (Part I) und Ausführungen für spezielle Geschäftsbereiche, in denen der Handel überwiegend über Betriebsstätten erfolgt (Banken, globaler Handel mit Finanzinstrumenten und Versicherungen, Part II bis IV). Zukünftig soll die abkommensrechtliche Zurechnung von Einkünften zu Betriebsstätten unter Art. 7 OECD-MA nach den Prinzipien des Fremdvergleichsgrundsatzes wie in Art. 9 OECD-MA in den folgenden zwei Schritten erfolgen:  

     

    • Im ersten Schritt wird aufgrund der Selbstständigkeitsfiktion eine Funktionsanalyse durch analoge Anwendung der Grundsätze in den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien durchgeführt. Betriebsstätte und Stammhaus werden wie selbstständige Unternehmen behandelt. Damit sollen die in der Betriebsstätte ausgeübten signifikanten Personalfunktionen identifiziert und aufgrund dessen Wirtschaftsgüter, übernommene Risiken und auch ein angemessenes Dotationskapital der Betriebsstätte zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang werden (unabhängig von der rechtlichen Unwirksamkeit) interne Transaktionen (sog. dealings) zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus bzw. anderen Unternehmensteilen für Zwecke der abkommensrechtlichen Gewinnaufteilung im Sinne des Art. 7 OECD-MA bzw. diesem entsprechenden DBA-Regelungen ausdrücklich anerkannt, soweit diesen ein tatsächliches und identifizierbares Ereignis zugrunde liegt. Damit wird die bisher von der OECD (aber auch von der deutschen Finanzverwaltung sowie einem Großteil der Literatur) vertretene Ansicht, wonach die Selbstständigkeit der Betriebsstätte nur eingeschränkt zugelassen wurde und bestimmte Geschäftsvorfälle für die abkommensrechtliche Gewinnabgrenzung unbeachtlich waren, ausdrücklich verworfen.

     

    • Im zweiten Schritt sind alle erfolgten Geschäftsvorfälle und Transaktionen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte für die ausgeübten Personalfunktionen, zugerechneten Wirtschaftsgüter sowie übernommenen Risiken angemessen (d.h. nach dem arm’s-length-Prinzip) durch teilweise direkte bzw. teilweise analoge Anwendung der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien zu vergüten.

    2. Umsetzung des Authorised OECD Approach

    Die Schwierigkeit besteht nun darin, das neue Konzept unter den bestehenden DBA, denen noch die heutige Fassung des Art. 7 OECD-MA zugrunde liegt, durchzusetzen. Die OECD wählt dazu ein zweistufiges Vorgehen:  

     

    1. Im ersten Schritt wird der OECD-MK zum derzeitigen Art. 7 OECD-MA überarbeitet. Dabei wird der Kommentar um jene Aussagen des Authorised OECD Approach ergänzt, die nicht der bestehenden Regelung des Art. 7 OECD-MA widersprechen.