09.06.2009 | OECD-Musterkommentar
Arbeitnehmerentsendung - Die praxisrelevanten Änderungen bei der Auslegung der 183-Tage-Grenze
von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg
Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatzes stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Land die Vergütung des Mitarbeiters der Besteuerung unterliegt. Sofern mit dem Tätigkeitsstaat ein DBA abgeschlossen wurde, richtet sich das Besteuerungsrecht der Vergütung des Mitarbeiters nach den Regelungen dieses DBA. Wie andere Steuergesetze bedürfen auch DBA der Auslegung. Eine wichtige Bedeutung bei der Auslegung hat der OECD-Musterkommentar (OECD-MK), der im Jahre 2008 ein weiteres Mal überarbeitet wurde. Im folgenden Beitrag werden die praxisrelevanten Änderungen der Kommentierung zu Art. 15 OECD-MA dargestellt und Lösungen bei Auslegungskonflikten aufgezeigt.
1. Zuordnung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 OECD-MA
Nach Art. 15 OECD-MA gilt grundsätzlich das Tätigkeitsortsprinzip. Danach soll der Staat, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, neben dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ein Besteuerungsrecht für die Vergütung haben. Es ist dann Aufgabe des Ansässigkeitsstaats, die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dem Ansässigkeitsstaat stehen dafür zwei Methoden zur Verfügung. Entweder er rechnet die im Tätigkeitsstaat gezahlte Steuer auf die Steuer des Ansässigkeitsstaats an (Anrechnungsmethode) oder es wird die Vergütung, die im Tätigkeitsstaat besteuert werden darf, von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat ausgenommen (Freistellungsmethode).
Allerdings sieht das OECD-MA eine wichtige Ausnahme vom Tätigkeitsortsprinzip vor. Da nicht jede noch so kurzfristige Tätigkeit in einem anderen Staat ein Besteuerungsrecht für diesen anderen Staat begründen soll, enthält Art. 15 Abs. 2 OECD-MA eine Regelung, nach der der Ansässigkeitsstaat eines Arbeitnehmers ausschließlich das Besteuerungsrecht für dessen Vergütungen hat, obwohl der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat ausübt. Dieses ausschließliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates soll immer dann gelten, wenn
- der Arbeitnehmer sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
- die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
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