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  • 05.08.2011 | Polen

    Steuerliche Behandlung von Bauarbeitsgemeinschaften in Polen

    von Dr. Marcin Jamrozy, Warschau und Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Frankfurt (Oder)

    Deutsche Bauunternehmen sind auf dem polnischen Markt seit Jahren präsent. So werden etwa, seitdem Polen EU-Mitglied ist, große Infrastrukturprojekte wie der Bau von Autobahnen vorangetrieben. Die vertragliche Bindung mehrerer am Bau beteiligter Bauunternehmer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben wird in Polen üblicherweise als „Konsortium“ bezeichnet. Im vorliegenden Beitrag wird der steuerliche Status eines solchen Konsortiums, jeweils in Abhängigkeit von dessen Ausgestaltung, dargelegt, mit Fokussierung auf die praxisrelevanten ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Probleme.  

    1. Bauarbeitsgemeinschaften im polnischen Recht

    An Bauprojektausschreibungen nehmen deutsche Unternehmen zahlreich teil. Regelmäßig werden gemeinsame Angebote durch Zusammenschlüsse von mehreren Bauunternehmen abgegeben. Der in Deutschland geläufige Begriff „Arbeitsgemeinschaft (ARGE)“ ist dem polnischen Recht fremd und daher in der Praxis nicht geläufig. Im Rahmen der Konsortialvereinbarung wollen die Unternehmer ein gemeinschaftliches Ziel erreichen, sich gemeinsam an einer Ausschreibung beteiligen und ein gemeinsames Angebot unterbreiten, weil sie in der Regel als Einzelne nicht über die notwendigen Zulassungen, Erfahrungen oder technisches und ökonomisches Potenzial verfügen. Das Haftungsrisiko wird dabei in der Regel gesamtschuldnerisch getragen.  

     

    Im polnischen Ertragsteuerrecht wird an einigen Stellen für die Rechtskonstruktion der Begriff „gemeinsames Vorhaben“ verwendet. Die Betriebseinnahmen aus einem gemeinsamen Vorhaben sind jedem Gesellschafter im Verhältnis zu dessen Gewinnanteil hinzuzurechnen (Art. 5 Abs. 1 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes - nachstehend: KStG-PL; Art. 8 Abs. 1 des polnischen Einkommensteuergesetzes - nachstehend: EStG-PL). Fehlt ein gegenteiliger Beweis, so ist anzunehmen, dass die Rechte auf Gewinnbeteiligung gleich hoch sind.  

    2. Der Praxisfall

    In der polnischen Praxis gibt es mehrere Varianten der Strukturierung und der steuerlichen Erfassung von Arbeitsgemeinschaften: die selbstständige Arbeitsgemeinschaft, die Interessengemeinschaft sowie der Generalunternehmer. Sie werden anhand des folgenden Sachverhalts näher analysiert: