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  • 05.10.2010 | Steuerstandort Polen

    Die optimale steuerliche Rechtsformwahl bei einem wirtschaftlichen Engagement in Polen

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Frankfurt (Oder) und Dr. Marcin Jamrozy, Warschau

    Der Steuerstandort Polen ist für deutsche Investoren schon wegen der geringen Ertragsteuerbelastung von nur 19 % äußerst attraktiv. Ob man sich für ein Engagement über eine Personen- oder besser über eine Kapitalgesellschaft entscheidet, muss im Einzelfall genau geprüft werden. Die Begründung einer Betriebsstätte in Polen dürfte aber aufgrund der Freistellung unter Progressionsvorbehalt in Deutschland in der Regel die steuerlich optimale Wahl sein.  

    1. Für ausländische Investoren zulässige Rechtsformen

    Ähnlich wie in Deutschland lassen sich polnische Gesellschaften in zwei Grundtypen unterteilen, nämlich in Personen- und Kapitalgesellschaften:  

     

    • Bei den Personengesellschaften sind die spółka cywilna (s. c.), die spółka jawna (sp. j.), die spółka komandytowa (sp. k.), die spółka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) und die spółka partnerska (sp. p.) zu nennen. Diese entsprechen in dieser Reihenfolge in etwa der GbR, OHG, KG, KGaA bzw. der Partnerschaftsgesellschaft. Die S.K.A. (KGaA) stellt im Gegensatz zum deutschen Recht in Polen allerdings tatsächlich eine Personengesellschaft dar. Personengesellschaften besitzen nach polnischem Recht keine eigenständige Rechtssubjekteigenschaft, wobei die im HGB normierten Personengesellschaften rechtsfähig sind; so dürfen sie etwa unter ihrer eigenen Firma Immobilieneigentum erwerben, klagen und beklagt werden.

     

    • Als Kapitalgesellschaften existieren die spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (sp. z o.o.), die in etwa der deutschen GmbH entspricht und die mit der AG vergleichbare spółka akcyjna (S.A.).

     

    Darüber hinaus können sich Investoren in Polen über eine Zweigniederlassung betätigen, die regelmäßig zu einer steuerlichen Betriebsstätte führt. Dagegen ist die Errichtung einer bloßen Vertretung regelmäßig nicht betriebsstättenbegründend (zur Präsenz über eine Baubetriebsstätte vgl. Jamrozy, PIStB 05, 199 ff.).