06.04.2011 | Praxisfälle
Der „Derivative Benefits Test“ im DBA-USA
von StB Dipl.-Bw. (FH)/MBA „International Taxation“ Jörg Wagner, New York (USA)
Seit mehr als 20 Jahren sind die Limitation-on-benefits-Klauseln (LOB-Klauseln) ein wesentlicher Bestandteil des DBA zwischen Deutschland und den USA (DBA-USA). Ziel dieser Regelungen ist die Beschränkung der Abkommensvergünstigungen. Eine Person muss nicht nur in einem Vertragsstaat ansässig, sondern auch berechtigt i.S.d. Art. 28 Abs. 2 DBA-USA sein, um alle Vorteile des Abkommens zu erhalten. Dies ist anhand von vier objektiven, alternativen Tests zu prüfen. Der folgende Beitrag widmet sich dem neuesten und sehr komplizierten Derivative Benefits Test am Fallbeispiel einer Joint-Venture-Struktur.
1. Die LOB-Klauseln im DBA-USA
Die LOB Klauseln des DBA-USA sind weitaus strenger und umfangreicher als die in Art. 1 Tz. 20 des OECD-Musterkommentars im Jahr 2003 eingeführte Beispielformulierung. Sie sollen Abkommensvergünstigungen aus Sicht des Quellenstaates einschränken. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person kann danach für Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat Abkommenbegünstigungen nur unter weiteren Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Vorrangig sind davon die Art. 10 Dividenden, Art. 11 Zinsen sowie Art. 12 Lizenzgebühren der DBA-USA betroffen.
Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) i.V.m. Art. 28 DBA-USA regelt, unter welchen Umständen Dividenden ohne Abzug von Quellensteuern gezahlt werden können. Qualifiziert sich die ansässige Person aufgrund mindestens eines der in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) bis cc) genannten „Positivtests“, ist sie ohne Rücksicht auf die Motive für die Wahl der Gestaltung ihrer geschäftlichen Aktivitäten anspruchsberechtigt. Den Tests liegt nämlich die Annahme zugrunde, dass der Steuerpflichtige bei Erfüllung eines derselben entweder wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung oder eine hinreichend enge Verbindung zu dem Nicht-Quellenstaat hat, die auch ohne einen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt die Gewährung der Abkommensvergünstigungen rechtfertigt.
Praxishinweis |
Während einer berechtigten Person (qualified person) i.S.d. Art. 28 Abs. 2 DBA-USA alle Vergünstigungen des Abkommens zustehen, ist bei Anspruchsberechtigten i.S.d. Art. 28 Abs. 3, 4 oder 7 eine Prüfung für jeden Einkünfteposten gesondert durchzuführen. Die Beweislast für die Erfüllung der teilweise sehr komplexen Kriterien liegt bei der Person, welche die Abkommensvorteile begehrt. |
2. Der Derivative Benefits Test als eine LOB-Klausel
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