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  • 15.05.2008 | Praxisfälle

    Deutschland führt die Abgeltungsteuer ein – Auswirkungen auf internationale Investitionen

    von StB Heiko Kubaile und RA Dr. Christian Buck, Zürich

    Nach dem Vorbild Österreichs, im Ergebnis aber deutlich weitergehend, führt Deutschland ab 2009 eine Abgeltungsteuer auf private Kapitaleinkünfte ein, die auch für internationale Investoren wichtig ist. Der folgende Beitrag zeigt in einem Überblick über die zukünftige Systematik der Abgeltungsteuer die wesentlichen Auswirkungen für internationale Investitionen auf.  

    1. Systematik der Besteuerung von Kapitaleinkünften ab 2009

    Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wird für Kapitalerträge im Privatvermögen ab 2009 eine definitive Abgeltungsteuer mit pauschalem Steuersatz von 25 v.H. zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5 v.H. und ggf. 8 v.H. oder 9 v.H. Kirchensteuer (KiSt) eingeführt. Die Steuer beträgt daher inklusive SolZ und KiSt maximal 27,82 v.H. oder 28 v.H. Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass die KiSt als Sonderausgabe abziehbar ist. Das neue Abzugsverfahren erfolgt weitestgehend anonym, die bisherige Möglichkeit zum Kontenabruf soll daher ab 2009 wieder eingeschränkt werden. Der Einfluss der aktuellen „Schwarzgeld-Affäre“ bleibt aber abzuwarten. Von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten von 1.602 EUR gewährt. Die ausländische Quellensteuer, z.B. die Schweizer Verrechnungssteuer, wird in Höhe der abkommensrechtlichen Grenzen auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet.  

     

    Die neue pauschale Besteuerung wird mit Nachteilen erkauft:  

     

    • So wird die Bemessungsgrundlage u.a. dadurch verbreitert, dass Gewinne aus der Veräußerung von nach 2008 erworbenen Wertpapieren unabhängig von Haltefrist und Beteiligungsquote künftig steuerpflichtig sind. Auch Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften und Gewinne aus Termingeschäften sind künftig unabhängig von der bisherigen einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. Das Gleiche gilt für Gewinne aus der Veräußerung von typisch stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen, von Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen oder sonstigen Kapitalforderungen.

     

    • Als weiterer Nachteil ist der Werbungskostenabzug ausgeschlossen – auch im Fall der Veranlagungsoption (vgl. 1.2). Folglich sind zukünftig etwa Depotgebühren, Finanzierungszinsen, etc. steuerlich nicht mehr abziehbar (sog. Bruttobesteuerung). Eine Ausnahme gilt bei Veräußerungsgeschäften: Hier ist weiterhin der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten abzüglich der Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung, z.B. Transaktionskosten, zu versteuern. Bei der Besteuerung von Termingeschäften sind ebenfalls Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang weiterhin abziehbar.

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