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  • 05.06.2008 | Praxisfälle

    Die Schweizer Pauschalbesteuerung im internationalen Kontext

    von RA Dr. iur. HSG Thomas Gehrig, GLOBOGATE AG, Zürich

    Die Pauschalbesteuerung in der Schweiz – auch Besteuerung nach dem Aufwand oder Sondersteuer genannt – ist eine Besteuerungsart für Ausländer, die sich in der Schweiz niederlassen und dort nicht erwerbstätig sein wollen. Sie stellt ein vereinfachtes Veranlagungsverfahren dar, bei welchem die Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen als steuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Es handelt sich dabei um eine aus praktischen Gründen gebotene Ermessensveranlagung (Form der Besteuerung durch Schätzung), welche die ordentliche Einkommensteuer ersetzt. Der Bund sowie sämtliche Kantone haben diese Besteuerungsart gesetzlich festgelegt. Die Besteuerung nach dem Aufwand kann zu einer erheblichen Reduzierung der persönlichen Steuerbelastung führen. Diese Steuervorteile machen in der Praxis auch für deutsche Staatsangehörige eine Wohnsitzverlagerung in die Schweiz attraktiv. 

    1. Grundzüge der Pauschalbesteuerung

    Die gesetzliche Grundlage für die Besteuerung nach dem Aufwand ist in Art. 14 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) enthalten und wird durch die Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer ergänzt. Anspruch auf Pauschalbesteuerung haben  

     

    • natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens 10-jähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen (mindestens 90 Tage, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung) und

     

    • in der Schweiz keineErwerbstätigkeit ausüben.

     

    Die Besteuerung nach dem Aufwand ist für die Berechtigten nicht zwingend. Vielmehr steht dem Ausländer die Wahl zwischen der ordentlichen Besteuerung des Einkommens und der Pauschalbesteuerung zu. Allerdings muss die Besteuerung nach dem Aufwand beantragt werden, wobei der Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen hat, dass die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.