· Fachbeitrag · Schweiz
Schweizer Aufwandbesteuerung: Quo vadis?
von Roland Suter, Ernst & Young AG, Zürich
| Der Begriff der Aufwandbesteuerung ist derzeit zwar in aller Munde und vermehrt in der Presse zu lesen, doch ist zuweilen nicht ganz klar, was es damit auf sich hat. Im Folgenden werden deshalb die Grundzüge der Aufwandbesteuerung in der Schweiz (auch Pauschalbesteuerung genannt) sowie ihre Voraussetzungen und Folgen im Einzelnen dargestellt. Dabei wird nicht nur auf die Vorteile dieser Besteuerungsform für den Steuerpflichtigen eingegangen, sondern auch auf Besonderheiten und etwaige Hürden, die es bei der Planung zu berücksichtigen und zu überspringen gilt. |
1. Grundsätzliches zur Aufwandbesteuerung
Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (nachfolgend „DBG“) und Art. 6 des Steuerharmonisierungsgesetzes (nachfolgend „StHG“) kennt die Schweiz für natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit in der Schweiz einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen und dort keine Erwerbstätigkeit ausüben, ein konsumorientiertes Besteuerungssystem: Die Besteuerung nach dem Aufwand. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass der effektive Lebensaufwand des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen die Bemessungsgrundlage für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung in der Schweiz darstellt. Damit wird auch der wichtigste Unterschied zur ordentlichen Besteuerung deutlich, bei der grundsätzlich auf die weltweiten Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen, natürlichen Person abgestellt wird.
Gerade bei Personen, die in die Schweiz ziehen, sind die jeweiligen Vermögensverhältnisse in der Praxis oft nicht im Detail bekannt und können von den Schweizer Steuerbehörden regelmäßig auch nicht ohne erheblichen administrativen Aufwand überprüft werden. Mit der Option „Besteuerung nach dem Aufwand“ hat der schweizerische Gesetzgeber ein Hilfsmittel geschaffen, mit dem sich bei diesem Personenkreis eine vereinfachte Veranlagung - faktisch eine aus praktischen Gründen gebotene Ermessensveranlagung - durchführen lässt.
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