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  • 08.02.2011 | Praxisfälle

    Zweifelsfragen zur Anwendbarkeit der Konzernklausel des § 8c KStG

    von StB Dipl.-Bw. (FH) MBA „International Taxation“ Jörg Wagner, New York (USA)

    Bei nahezu jeder Reorganisation in weltweit operierenden Konzernen werden Beteiligungen in irgendeiner Art und Weise transferiert. Im internationalen Vergleich werden u.a. die Regelungen des § 8c KStG als große Umstrukturierungshemmnisse wahrgenommenen. Infolge von wiederholten Ungenauigkeiten in gesetzlichen Formulierungen - zuletzt auch bei der Einführung der sog. Konzernklausel in § 8c KStG - treten immer wieder Zweifelsfragen auf, welche betriebswirtschaftlich sinnvolle, nicht steuermotivierte Gestaltungen in unnötiger Weise behindern. Dieser Beitrag stellt anhand von drei Fallbeispielen in der Praxis aufgetretene Fragestellungen vor und beschreibt mögliche Lösungsansätze.  

    1. Einführung und gesetzliche Regelung der Konzernklausel

    Ein Baustein der Gegenfinanzierungsmaßnahmen des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.07 war die Einführung des § 8c KStG. Ziel dieser Regelung ist es, bei Beteiligungserwerben den Fortbestand der steuerlichen Verlustvorträge in massiver Weise einzuschränken. Für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.07 ist nun der - zumindest anteilige - Verlustuntergang zum Regelfall geworden.  

     

    Die Ausgestaltung des § 8c KStG wurde vielfältig kritisiert. Schließlich hat der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 auf die Forderungen der Wirtschaft sowie der Fachliteratur reagiert und mit der Konzernklausel in § 8c Abs. 1 S. 5 KStG für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.09 einen Ausnahmetatbestand geschaffen. Laut Gesetzesbegründung sollen alle Umstrukturierungen, die ausschließlich innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden, von den Verlustverrechnungsbeschränkungen ausgenommen sein. Die Regelung soll dagegen nicht greifen, wenn neue Gesellschafter hinzutreten oder konzernfremde Gesellschafter beteiligt sind. Eine Verschiebung von Verlusten auf Dritte soll ausdrücklich ausgeschlossen werden.  

     

    Häufig trifft man allerdings in der Praxis auf Fälle, bei denen aufgrund der Ungenauigkeit der gesetzlichen Formulierung der Konzernklausel nicht eindeutig zu erkennen ist, ob der Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestands für die Steuerpflichtigen eröffnet ist. Im Gesetz selbst wird z.B. der Ausdruck „Konzern“ nicht verwendet, was zahlreiche Zweifelsfragen hervorgerufen hat.