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  • 09.03.2009 | Private Altersvorsorge

    Riester-Rente bei Mitarbeiterentsendungen

    von Dipl.-Wirtschaftsjuristin (FH) Caroline Klotzek und Dipl.-Kauffr. Aleksandra Lechowicz, Berlin

    Seit ihrer Einführung ist die privat finanzierte Riester-Rente eine populäre Form der kapitalgedeckten Altersvorsorge, die der Ergänzung der staatlichen Rentenversicherung dient. Die unter bestimmten Voraussetzungen gewährte Zulage bzw. steuerliche Vergünstigung bildet den Anreiz, einen Versicherungsvertrag dieser Art abzuschließen. Die Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden und auch während der Auslandstätigkeit weiterhin Beiträge in die Riester-Rente leisten, sollten allerdings einige Besonderheiten beachten, um die oben genannte Förderung nicht zu verlieren.  

    1. Riester-Rente

    Diese Form der Versicherung ist an Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung adressiert, insbesondere an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören aber auch Beamte, Landwirte, rentenversicherungspflichtige Selbstständige sowie die Ehepartner aller unmittelbar Zulagenberechtigten. Die Riester-Förderung wird ebenfalls bei Rentenversicherungspflicht in eine ausländische Rentenversicherung gewährt, sofern diese der deutschen vergleichbar ist. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Zulagenberechtigte sowohl in der Ansparphase als auch in der Auszahlungsphase der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.  

     

    1.1 Begünstigte Anlageformen

    Nicht jede Form der privaten Altersvorsorge bzw. Rentenversicherung kann als Riester-Rente bezeichnet werden. Nur zertifizierte Produkte, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, werden vom Staat gefördert.  

     

    • Es darf keine Auszahlung vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. vor dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Altersgrenze erreicht ist, erfolgen.

     

    • Ab dem Auszahlungsbeginn ist eine lebenslange monatliche Leibrente an den Anleger zu zahlen.

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