01.11.2007 | Quellensteuer
Vollzugsaspekte bei der EU-Zinsrichtlinie
Zinseinkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Diese Tatsache wurde in der Vergangenheit von einigen Steuerpflichtigen mehr oder weniger bewusst verdrängt. Abweichende Besteuerungsregeln in anderen Staaten und fehlender Informationsaustausch begünstigte die Nichtoffenlegung dieser Einkünfte. Um das hieraus resultierende Vollzugsdefizit in den Griff zu bekommen, verabschiedeten die europäischen Finanzminister 2001 die EU-Zinsrichtlinie (nachfolgend RL), die seit dem 1.7.05 in Kraft ist. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Aspekte für den Privatanleger unter Berücksichtigung der Unternehmensteuerreform 2008 dar.
1. Nationale Sachverhalte
Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unterliegen Zinseinkünfte ab dem 1.1.09 einer Abgeltungsteuer. Dabei wird auf den Bruttobetrag eine Steuer von 25 v.H. erhoben (§ 32d Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 EStG-neu) zuzüglich Solidaritätszuschlag. Diese Steuer wird grundsätzlich bereits an der Quelle erhoben und die Zinseinkünfte wirken sich auch nicht progressionserhöhend beim Steuerpflichtigen aus. Damit erhalten Steuerpflichtige mit einem hohen persönlichen Steuersatz einen Anreiz zur Steuerehrlichkeit. Steuerpflichtige mit einem geringen Steuersatz werden im Rahmen einer Günstigerprüfung mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuert (§ 32d Abs. 4, Abs. 6 EStG-neu):
Typ | Spitzenverdiener | Durchschnittsverdiener | |||
Rechtslage | alt | neu | alt | neu | |
Zinseinnahmen | 100 | 100 | 100 | 100 | |
ESt | -45 | -25 | -20 | -25 | -20 |
SolZ | -2,48 | -1,38 | -1,1 | -1,38 | -1,1 |
Nach Steuern | 52,52 | 73,62 | 78,62 | 73,62 | 78,62 |
Vor-/Nachteil | Vorteil 21,1 | 0 (Erstattung von 5,28) | |||
Besonderheit |
|
|
| Günstigerprüfung |
2. Internationale Sachverhalte
Durch das Welteinkommensprinzip greift Deutschland als Wohnsitzstaat grundsätzlich auf sämtliche Einkünfte zu, unabhängig von ihrer Herkunftsquelle. Dies gilt auch für Zinsen. Auch wenn die Zinsen aus einem DBA-Staat stammen, so ändert sich am Zugriff nichts, weil Zinsen abkommensrechtlich passiv sind und im Herkunftsstaat allenfalls einer abkommensrechtlich beschränkten Quellensteuer und im Inland der üblichen Besteuerung unterliegen. Die Besteuerung im Inland setzt allerdings voraus, dass der heimische Fiskus von den Zinseinkünften auch Kenntnis erlangt. Wirkt der Steuerpflichtige nicht mit, so bereitete die Besteuerung in der Vergangenheit Schwierigkeiten. Der Anreiz für den Steuerpflichtigen, die Zinsen im Ansässigkeitsstaat nicht zu deklarieren, ist umso größer, je höher das Steuergefälle zum Quellenstaat ausfällt und je sicherer er sich sein kann, dass der ausländische Staat den Ansässigkeitsstaat nicht informiert.
2.1 Nichtbesteuerung aufgrund innerstaatlichen Rechts
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