07.12.2009 | Schenkungsteuer
Ausländische Steuerfestsetzung als rückwirkendes Ereignis?
Streitig war, ob ein Schenkungsteuerbescheid wegen eines später von den Finanzbehörden des Kantons Tessin erteilten Bescheides unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Schenkungsteuer zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist. Das FG Niedersachsen (26.8.09, 3 K 62/07, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 093806) hielt zum einen die Voraussetzungen des § 21 ErbStG für eine Anrechnung der tessinischen Schenkungsteuer für gegeben. Zum anderen konnten die bestandskräftigen Schenkungsteuerfestsetzungen unter Anrechnung der tessinischen Schenkungsteuer gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert werden. Hinweis: Ob es sich bei Festsetzung und Zahlung ausländischer Schenkungsteuer um ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO handelt, wird von Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Das FG Niedersachsen widerspricht hier mit Blick auf dieselbe Quelle (BFH 11.6.96, I R 8/96, BStBl II 97, 117) einer Entscheidung des FG Düsseldorf (EFG 98, 1605).