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  • 06.03.2008 | Schweiz

    Die Vor- und Nachteile für deutsche Wegzügler bei der Schweizer Aufwandbesteuerung

    von StB Heiko Kubaile und Roland Suter, Zürich

    „Jeder fünfte reiche Schweizer ist ein Deutscher“, so oder ähnlich klingen jedes Jahr aufs Neue die Schlagzeilen. Die hohe Lebensqualität und die günstigen Steuern locken gleichermaßen jedes Jahr etliche wohlhabende Deutsche in die Schweiz. Michael Schumacher ist wohl nur der prominenteste Vertreter der sogenannten „Aufwandbesteuerten“. Doch was ist eigentlich die Aufwandbesteuerung, die in Deutschland wohl einen ähnlichen mythischen Ruf genießt wie das Schweizer Bankgeheimnis? Im Folgenden werden zunächst die Grundstruktur der Aufwandbesteuerung wie auch ihre Voraussetzungen und Folgen im Einzelnen dargestellt. Insbesondere kommen hierbei einmal nicht nur die Vorteile dieser Besteuerungsform für den Steuerpflichtigen zur Sprache, sondern auch etwaige Nachteile, die es bei der Planung zu berücksichtigen gilt. 

    1. Grundsätzliches zur Aufwandbesteuerung

    Gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (nachfolgend „DBG“) und Art. 6 des Steuerharmonisierungsgesetzes (nachfolgend „StHG“) kennt die Schweiz ein konsumorientiertes Besteuerungssystem für in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen: Die Besteuerung nach dem Aufwand. Die Aufwandbesteuerung ist dadurch gekennzeichnet, dass der effektive Lebensaufwand des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen die Bemessungsgrundlage für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung in der Schweiz darstellt. 

     

    Damit wird auch der wichtigste Unterschied zur ordentlichen Besteuerung deutlich, bei der grundsätzlich auf die weltweiten Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person abgestellt wird. Gerade bei Personen, die in die Schweiz ziehen, sind die jeweiligen Vermögensverhältnisse in der Praxis jedoch oft nicht im Detail bekannt und können von den Schweizer Steuerbehörden regelmäßig auch nicht ohne erheblichen administrativen Aufwand überprüft werden. Mit der Option „Besteuerung nach dem Aufwand“ hat der schweizerische Gesetzgeber ein Hilfsmittel geschaffen, mit dem sich eine vereinfachte Veranlagung – faktisch eine aus praktischen Gründen gebotene Ermessensveranlagung – bei diesem Personenkreis durchführen lässt. 

     

    Erfüllt eine Person alle subjektiven und objektiven Voraussetzungen, hat sie den Rechtsanspruch, anstelle der ordentlichen Einkommensteuer – und für Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern auch anstelle der ordentlichen Vermögensteuer – entsprechend nach dem Aufwand besteuert zu werden. Auf die Besteuerung nach dem Aufwand kann der Steuerpflichtige dabei jederzeit wieder verzichten.