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  • 01.01.2005 | Sozialversicherung

    Deutsch-mazedonisches Abkommen über Soziale Sicherheit löst bisheriges Abkommen ab

    von Ulrich Buschermöhle, Rentenberater

    Das am 8.7.03 in Skopje unterzeichnete deutsch-mazedonische Abkommen über Soziale Sicherheit (BGBl II 04, 1066) ist am 1.1.05 in Kraft getreten und löst das derzeit im Verhältnis zwischen Deutschland und Mazedonien geltende deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit ab. Das neue Abkommen trägt den in beiden Staaten eingetretenen politischen Änderungen und der im Bereich der Sozialen Sicherheit geänderten Rechtsentwicklung Rechnung. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Regelungsinhalt des Abkommens. 

     

    1. Hintergrund

    Die Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit wurden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien durch das Abkommen vom 12.10.68 i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.9.74 umfassend geregelt. Nach der Eigenstaatlichkeit von Mazedonien kamen Mazedonien und Deutschland überein, dass das deutsch-jugoslawische Abkommen im Verhältnis zwischen den beiden Staaten nur solange anzuwenden sei, bis ein neues Abkommen vereinbart wird (Notenwechsel vom 16.12.93, BGBl II 94, 326). Das alte Abkommen endet nunmehr mit Ablauf des 31.12.04. 

     

    2. Regelungsinhalt deutsch-mazedonisches Abkommen

    Das Deutsch-mazedonische Abkommen regelt die Beziehung zwischen den beiden Staaten im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung. Es begründet Rechte und Pflichten von Einwohnern beider Staaten in Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit. Voraussetzung dafür ist allerdings immer, dass die entsprechenden Zweige der Sozialen Sicherheit vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst und der Grundsatz der Gegenseitigkeit gewahrt werden.