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  • 01.09.2007 | Spanien

    Aktuelle Probleme deutsch-spanischer Erbfolge

    von RA FA Steuerrecht Dr. Marc Jülicher, Bonn

    Zahlenmäßig nehmen deutsch-spanische Erbfälle im Verhältnis zu anderen grenzüberschreitenden Erbfällen einen nicht unerheblichen Anteil ein. Verursacht wird dies zum einen durch die in Spanien ansässigen deutschen Ruheständler und zum anderen durch die langjährige Arbeitsaufnahme spanischer Staatsangehöriger in Deutschland. Beide Varianten werfen beim Erbfall sowohl im Zivil- als auch im Steuerrecht immer wieder schwierige bilaterale Fragen auf. In diesem Beitrag sollen einige immer wieder auftretende Fallkonstellationen kurz erörtert werden. 

    1. Zivilrechtliche Ausgangslage

    Neben dem Verbot der Rechtswahl sind im spanischen Erbrecht vor allem Besonderheiten beim Noterbrecht und der Testamentsvollstreckung zu beachten. 

     

    1.1 Rechtswahl

    Spanien stellt wie Deutschland für das anwendbare Erbrecht auf die Staatsangehörigkeit ab und kennt für spanisches Grundvermögen keine Nachlassspaltung mit der Anwendbarkeit des Lagerechts. Aus diesem Grund sind Erbfälle Deutscher in Spanien, bei dortiger Ansässigkeit oder zumindest bei Vorhandensein spanischen Vermögens, im Vergleich zu Bezügen zu anderen Rechtsordnungen eher unkompliziert. Denn letztlich ist ausschließlich deutsches Erbrecht anwendbar. 

     

    Anders sieht dies dagegen bei Erbfällen von Spaniern in Deutschland aus: Hier ist über die Staatsangehörigkeit das spanische Recht anwendbar (Art. 25 Abs. 1 EGBGB, Art. 9 Nr. 8 CC Spanien), das gegenüber dem deutschen deutlich strenger ist. Zumindest für deutschen Grundbesitz empfiehlt sich an dieser Stelle eine Rechtswahl zum deutschen Recht. Zwar akzeptiert das spanische Recht diese Rechtswahl nicht, jedoch ist aus deutscher Sicht für in Deutschland belegenen Grundbesitz nach der Rechtswahl deutsches Recht maßgeblich (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). Diese Rechtswahl kann sogar konkludent getroffen werden, wenn sich auch eine ausdrückliche Rechtswahl in Form der letztwilligen Verfügung zu Nachweiszwecken empfiehlt (vgl. OLG Zweibrücken 28.5.02, ZEV 03, 162).