01.11.2006 | Steuergestaltung
Ausgewählte zivil- und steuerrechtliche Probleme beim deutsch-polnischen Erbfall
Internationale Erbfälle multiplizieren zumeist die beim rein innerdeutschen Erbfall bereits auftretenden Probleme dadurch, dass mehrere Rechtsordnungen in zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht beachtet werden müssen. Dabei ist vor allem das Zusammenspiel der Rechtsordnungen zu berücksichtigen, sei es zivilrechtlich durch das Internationale Privatrecht, sei es im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht durch das internationale Erbschaftsteuerrecht einschließlich der Vorschriften zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Der folgende Beitrag stellt die Probleme bei einem deutsch-polnischen Erbfall dar und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten bei einem internationalen Erbfall auf.
1. Zivilrecht
1.1 Einschränkungen im polnischen Erbrecht
Eine Reihe von Gestaltungsmaßnahmen sind, soweit polnisches Erbrecht eingreift, dem Erblasser verwehrt. So sind beispielsweise Erbverträge und gemeinsame Testamente in Polen unzulässig. Dabei handelt es sich – wie auch in Spanien und Italien – nicht nur um ein Formverbot (vgl. Staudinger/Dörner, BGB, 13. Aufl. 00, Art. 25, EGBGB Rz. 534), sondern um ein materielles Verbot, dass nicht durch Abfassung im Ausland umgangen werden kann.
1.1.1 Gesetzliche Erbfolge
Bei gesetzlicher Erbfolge erben Kinder vor Eltern und Geschwistern bzw. Abkömmlingen von Geschwistern des Erblassers. Bei Zusammentreffen mit dem Ehepartner erhält dieser den gleichen Erbteil wie ein Kind, jedoch nicht weniger als ein Viertel der Erbschaft. Neben den Eltern und Geschwistern erbt der Ehepartner die Hälfte.
Hinweis: Der Erblasser kann in einem Einzeltestament eine zur dinglichen Gesamtrechtsnachfolge führende Erbeinsetzung vornehmen und daneben auch Vermächtnisse an Einzelgegenständen aussprechen, die wie im deutschen Recht nur schuldrechtlich wirken.
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