01.11.2005 | Steuerplanung
Der deutsch-belgische Erbfall
Das vom deutschen Erbrecht wesentlich abweichende belgische Erbrecht bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. Ursache dafür ist zum einen, dass aus belgischer Sicht in einem Erbfall allein bei bloßem Wohnsitz – und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit – das belgische Erbrecht eingreift. Zum anderen wird in Belgien das Erbschaftsteuerrecht regional unterteilt. Zusätzlich brisant wird die steuerliche Beurteilung des Erbfalls dadurch, dass zwischen Deutschland und Belgien auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer kein DBA besteht. Nachfolgend sollen einige Probleme des deutsch-belgischen Erbfalls dargestellt werden.
1. Belgisches Erbrecht
Das belgische Erbrecht ist in weiten Bereichen deutlich strenger als das deutsche Erbrecht ausgestaltet. Eine Reihe von Gestaltungsmaßnahmen sind, soweit belgisches Erbrecht eingreift, dem Erblasser verwehrt:
- So sind Erbverträge weitgehend unzulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, wenn unter zukünftigen Eheleuten einer dem anderen verspricht, ihm (nicht aber Dritten) auf den Todesfall zumindest einen Teil des Vermögens zu überlassen (Institution contractuelle). Ebenso können Dritte angehenden Eheleuten oder ihren künftigen Kindern Vermögenszuwendungen versprechen.
- Auch gemeinsame Testamente sind in Belgien unzulässig. Dabei handelt es sich – anders als z.B. in Frankreich – nicht nur um ein Formverbot, das durch Beurkundung im Ausland umgangen werden kann, sondern um ein materielles Verbot, das auch durch Abfassung im Ausland nicht umgangen werden kann.
1.1 Gesetzliche Erben
Zu den gesetzlichen Erben gehört neben – (nacheinander) Abkömmlingen, Verwandten in gerader Linie und Seitenverwandten – auch der überlebende Ehepartner, wobei in Belgien auch eine Ehe zwischen Gleichgeschlechtlichen möglich ist. Dieser erhält grundsätzlich neben Abkömmlingen, auch aus früheren Ehen, den Nießbrauch am gesamten Nachlass. Beim Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft bzw. allgemeinen Gütergemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte neben Verwandten in aufsteigender Linie oder Seitenlinie den Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut zum Eigentum und an dessen Eigengut ein Nießbrauchsrecht.
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