01.07.2005 | Steuergestaltung
Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung mit einem ausländischen Besitzunternehmen
Die Betriebsaufspaltung über die Grenze mit einem ausländischen Besitzunternehmen, das inländische wesentliche Betriebsgrundlagen an eine inländische von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft verpachtet, gilt als gewerbesteuerlich vorteilhafte Gestaltung. Unterhält das ausländische Besitzunternehmen keine Betriebsstätte im Inland und hat es auch keinen ständigen Vertreter im Inland bestellt, besteht mangels steuerlicher Anknüpfungspunkte keine Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens. Das Gestaltungsmodell birgt allerdings auch Fallstricke. Denn die grenzüberschreitende Anwendung der Grundsätze zur Betriebsaufspaltung kann durchaus Besteuerungsfolgen bei einer Veräußerung inländischer Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens auslösen. Der folgende Beitrag stellt diese Thematik anhand eines in der Praxis gängigen Beispiels dar.
1. Sachverhalt
Die vorliegende ausländische Besitzgesellschaft soll als ein Zusammenschluss natürlicher Personen in einer der GbR vergleichbaren Rechtsform ausgestaltet sein. Sie überlässt miet- oder pachtweise wesentliche Betriebsgrundlagen, wie z.B. das Betriebsgrundstück, an die in Deutschland ansässige Betriebsgesellschaft. Die Anteile an der Betriebsgesellschaft befinden sich ebenfalls im Eigentum des Besitzunternehmens. Die für den Betrieb des Besitzunternehmens erforderlichen Geschäftshandlungen im Rahmen der Verwaltung der entgeltlich überlassenen Betriebsgrundlagen sowie der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft erfolgen im Ausland.
Die folgende Darstellung verdeutlicht noch einmal den Sachverhalt:
2. Besteuerung des Besitzunternehmens in Deutschland
Unterhalten die Gesellschafter des ausländischen Besitzunternehmens keinen inländischen Wohnsitz und befindet sich der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht im Inland, ist das Besitzunternehmen beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG). Demnach kommt es darauf an, ob inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG vorliegen. Als Einkunftsart kommen im Beispielsfall sowohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch solche aus Gewerbebetrieb in Betracht. Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in einem subsidiären Verhältnis stehen (§ 21 Abs. 3 EStG),sind zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen beschränkt steuerpflichtiger gewerblicher Einkünfte zu prüfen.
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