07.09.2009 | Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz: Der deutsche Gesetzgeber macht ernst
von Heiko Kubaile, Leiter German Tax Desk, Ernst & Young Zürich
Der Bundesrat hat am 10.7.09 dem Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung (sog. Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) zugestimmt. Damit macht der Gesetzgeber ernst. Auch wenn im Gesetzgebungsverfahren noch die ein oder andere geringfügige Entschärfung eingeflossen ist, erreichen die letztlich umgesetzten drakonischen steuerlichen Nachteile ein Ausmaß, wie es bisher wohl im deutschen Steuerrecht einmalig ist.
1. Anwendungsbereich: Keine große Auskunftsklausel
Das Gesetz wendet sich grundsätzlich gegen Staaten, die die OECD-Standards zum Auskunftsverfahren in Steuersachen nicht akzeptieren. Konkret geht es um Art. 26 OECD-MA, der vorsieht, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten steuerlich relevante Informationen zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts austauschen (sog. große Auskunftsklausel). Nach Art. 26 Abs. 5 OECD-MA ist es dabei einem Vertragsstaat nicht erlaubt, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Das Schweizer Bankkundengeheimnis wäre somit beispielsweise kein Grund, einen Informationsaustausch zu versagen.
Dagegen gewähren einige Staaten nur die sog. kleine Auskunftsklausel, wonach die Erteilung von Auskünften lediglich zur Durchführung des jeweiligen DBA erlaubt ist. Die G20-Initiative zeigt, dass dies zwischenzeitlich vielen Ländern zu wenig ist.
Auch wenn die Schweiz nicht ausdrücklich genannt wird, ist sie mit Liechtenstein sicherlich eines der Länder, die im Fokus stehen. Es könnten aber auch selbst EU-Mitgliedsstaaten wie z.B. Österreich und Luxemburg erfasst sein. Diese Staaten - wie auch die Schweiz - haben daher bereits angekündigt, einen Informationsaustausch auf Basis von Art. 26 OECD-MA zu gewähren.
2. Bundesregierung beschließt Rechtsverordnung
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