01.01.2005 | Steuerplanung
Advance Pricing Agreements im Aufwind
Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gewinnen Verrechnungspreise zunehmend an Bedeutung. Mittlerweile bilden sie bei Betriebsprüfungen sogar einen Untersuchungsschwerpunkt. Parallel dazu steigt bei den betroffenen Unternehmen das Bedürfnis nach Rechts- und Planungssicherheit, so dass multinationale Unternehmen oftmals verbindliche Verrechnungspreisvereinbarungen mit der Finanzbehörde begehren, die international auch als „Advanced Pricing Agreements“ („APA“) bezeichnet werden. Die Finanzbehörden verhalten sich hierzu auf internationaler Ebene sehr unterschiedlich. Während sie in einigen Ländern wie den USA, Kanada, Japan und den Niederlanden vergleichsweise entgegenkommend agieren, gibt sich die deutsche Finanzverwaltung in der Praxis bislang eher restriktiv. Mit dem erfolgreichen Abschluss eines APA in Sachen „Airbus“ ist jedoch auch von deutscher Seite Bewegung in die internationale Steuerlandschaft gekommen. Der Flugzeughersteller Airbus verständigte sich hier über die geplante Verrechnungspreispraxis mit den Finanzbehörden von vier Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Spanien) gleichzeitig. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Möglichkeiten einer Vereinbarung mit den deutschen Steuerbehörden im Bereich der Verrechnungspreise.
1. Allgemeines zu APAs
Die OECD definiert den Begriff des APA in Tz 4.124 der OECD-Guidelines 1995 als eine der Sachverhaltsverwirklichung vorangehende, zeitlich beschränkte Vereinbarung. Vereinbart werden die Kernelemente zur Ermittlung des angemessenen Verrechnungspreises zwischen verbundenen Unternehmen. Mithin kann ein APA als ein Vertrag zwischen den involvierten Finanzverwaltungen und dem Steuerpflichtigen angesehen werden. Vertragsgegenstand ist die Methode der Ermittlung konzerninterner Verrechnungspreise.
Im Allgemeinen werden APAs hinsichtlich der Anzahl der eingeschalteten Abkommensparteien in unilaterale, bilaterale oder multilaterale Verrechnungspreisvereinbarungen unterschieden. Während bei einem unilateralen APA oft nur die lokale Finanzverwaltung hinzugezogen wird, werden auf Grund bilateraler bzw. multilateraler APAs die Finanzverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten einbezogen. Sofern Finanzverwaltungen aus mindestens zwei unterschiedlichen Staaten eingeschaltet werden, erhält das APA zumindest teilweise den Charakter eines Verständigungs- bzw. Schiedsverfahrens. Anders als bei Schiedsverfahren und einigen Verständigungsverfahren ist jedoch kein Einigungs- bzw. Gewährungszwang gegeben.
Die rechtlichen Anknüpfungspunkte für eine verbindliche Verrechnungspreisvereinbarung (APA) mit der deutschen Finanzverwaltung sind bislang wenig konkretisiert worden. Dabei können APAs – wie nachfolgend dargestellt – auf folgenden unterschiedlichen Überlegungen beruhen:
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