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  • 01.02.2007 | Steuerplanung

    Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten nach dem SEStEG (Teil 2)

    von RA StB Dr. Dietgard Klingberg, Frankfurt a.M. und StB Dr. Dirk Nitzschke, Hamburg

    Das Kernstück des SEStEG, das neue UmwStG, erweitert den Anwendungsbereich des deutschen Umwandlungssteuerrechts auf europäische Umwandlungen. Zu einer unbeschränkten Erweiterung auf jegliche grenzüberschreitende Umwandlungen konnte sich der Gesetzgeber jedoch nicht durchringen. Daher sind Umwandlungen mit Drittstaatenbezug wie bisher weitgehend steuerlich nicht begünstigt. Dieser Teil des Beitrags erläutert anhand von Beispielsfällen die Auswirkungen grenzüberschreitender Umstrukturierungen. 

    1. Ausgangslage

    Wie auch in anderen Teilen des SEStEG kommt im geänderten UmwStG die Zielsetzung des Gesetzgebers klar zum Ausdruck, bei Umstrukturierungen das deutsche Besteuerungsrecht zu sichern. So wird bei allen Umwandlungen der Ansatz übergehender Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert unter Aufgabe des Maßgeblichkeitsgrundsatzes zum Regelfall gemacht. Lediglich wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt wird, wird dem Steuerpflichtigen das Wahlrecht eingeräumt, die Buchwerte fortzuführen und die Umstrukturierung insoweit steuerneutral zu gestalten. Besteuerungslücken will der Gesetzgeber u.a. durch § 2 Abs. 3 UmwStG entgegenwirken: Werden durch die Rückbeziehung des Umwandlungsvorgangs aufgrund abweichender Regelungen in einem anderen Staat Einkünfte der Besteuerung entzogen, ist insoweit eine steuerlich rückwirkende Reorganisation nicht möglich.  

     

    Hinweis: Der Gesetzgeber hat richtigerweise von einer noch in der Entwurfsfassung enthaltenen allgemeinen Missbrauchsregel Abstand genommen, die die Begünstigungen des UmwStG von vernünftigen wirtschaftlichen Gründen bei Unternehmensumstrukturierungen abhängig machte. 

    2. Umwandlung von Kapital- auf Personengesellschaften

    2.1 Sachverhalt

    Alleiniger Gesellschafter der D-GmbH ist der im Inland ansässige D. Seine Anschaffungskosten für die Beteiligung an der D-GmbH betragen 25.000 EUR. Die D-GmbH unterhält neben dem Stammhaus in Deutschland eine Betriebsstätte in den Niederlanden (DBA-Freistellung). In ihrer Steuerbilanz weist die D-GmbH ein Betriebsvermögen von 25.000 EUR aus. Die offenen Rücklagen betragen 10.000 EUR, stille Reserven sind in den Wirtschaftsgütern der Betriebsstätte von 15.000 EUR vorhanden. Die D-GmbH soll auf die NL-CV (niederländische Personengesellschaft) verschmolzen werden. Nach der Verschmelzung wird D zu 30 v.H. an der NL-CV beteiligt sein.