01.12.2005 | Steuerplanung
Die Immobilie im Abkommensrecht – Teil 1
Ausländische Immobilien rücken durch die Wertsteigerungspotentiale und interessanten steuerlichen Rahmenbedingungen verstärkt in den Fokus deutscher Investoren. Eine wesentliche Rolle spielt dabei das Abkommensrecht. Ziel ist es, eine günstige Besteuerung im Belegenheitsstaat in Kombination mit der Freistellungsmethode in Deutschland zu erreichen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Aspekte anhand einfacher Fälle dargestellt.
1. Einführung
Als Ausdruck einer besonderen Sachnähe zur Einkunftsquelle wird dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens eingeräumt. Abkommensrechtlich folgt ein derartiges Besteuerungsrecht in der Regel aus Art. 6 OECD-MA. Diese Norm gewährt dem Belegenheitsstaat jedoch nicht nur ein Besteuerungsrecht, sondern trifft zum Teil bereits auch eine abschließende Regelung für den Ansässigkeitsstaat. Ist dies nicht der Fall, so ist im Rahmen des Methodenartikels zu prüfen, ob der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Freistellung beseitigt.
Fall 1 |
A wohnt in Berlin und verfügt je über eine vermietete Wohnung in Straßburg, Posen, Malaga und Dubai. Welchem Staat steht hier das Besteuerungsrecht zu? |
Mit Blickrichtung auf die Quellenstaaten gelangt man im Fall 1 zu folgender Lösung:
- Nationales Steuerrecht: In den ausländischen Staaten verwirklicht A auf Grund seiner dortigen Einkunftsquellen Steuertatbestände im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) erfolgt keine Steuerbelastung, da die VAE zur Zeit weder Einkommen- noch Körperschaftsteuer erheben, so dass für die VAE das DBA nicht zu prüfen ist.
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