01.04.2005 | Steuerstandort Schweiz
Neue Regelung zur Quellensteuererhebung –Meldung statt Steuerentrichtung
Deutschland und die Schweiz schafften 2002 rückwirkend auf den 1.1.02 die Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen an eine wesentlich beteiligte Muttergesellschaft im jeweiligen Nachbarstaat ab (PIStB 03, 209 ff.). Neben der Nullregelung wurde mit der unmittelbaren Entlastung an der Schweizer Quelle ein weiteres Hindernis im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis abgebaut. Nunmehr hat die Schweiz zum 1.1.05 Dividendenausschüttungen Schweizer Gesellschaften an ihre ausländischen Konzerngesellschaften weiter vereinfacht. Nach der neuen Regelung können schweizerische Tochtergesellschaften ihre Quellensteuerpflicht generell, d.h. nicht nur bei Ausschüttungen an ihre deutsche oder amerikanische Muttergesellschaft, durch Meldung statt Steuerentrichtung erfüllen. Dieses Verfahren entspricht dem deutschen (Teil)Freistellungsverfahren. Der Steuerstandort Schweiz hat mit dieser Maßnahme weiter an Attraktivität gewonnen.
Insofern greift jetzt für alle schweizerischen Tochtergesellschaften ausländischer Konzern- oder Gruppengesellschaften die abkommensrechtliche Reduktion direkt an der „Schweizer Quelle“ (Nettoverfahren). Da die Schweiz voraussichtlich ab dem 1.7.05 (zumindest teilweise) an der EU-Mutter-Tochter-Richtliniepartizipieren wird, entfaltet diese Rechtsänderung einen umso größeren steuerlichen Vorteil – insbesondere für Schweizer Holdingstrukturen. Für deutsche Investoren verbessert sich mit dieser Neuregelung in Konzernfällen einerseits die Situation bei indirekt über ausländische Zwischengesellschaften gehaltene Schweizer Beteiligungen. Andererseits gibt es wichtige Praxisänderungen in Bezug auf die technische Vorgehensweise zur Inanspruchnahme des Meldeverfahrens. Diese werden nachfolgend dargestellt.
1. Wirkung des Meldeverfahrens
Die Erweiterung des Meldeverfahrens auf alle DBA-Staaten ermöglicht einer Schweizer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ihrer ausländischen Muttergesellschaft Dividenden, die nach dem 31.12.04 fällig werden, unter Abzug der im DBA oder im entsprechenden Staatsvertrag festgelegten Sockelsteuer unvermindert auszuschütten. Auf einen Abzug der (regelmäßig) höheren Schweizer Quellensteuer (Verrechnungssteuer) in Höhe von 35 v.H.kann verzichtet werden.
2. Voraussetzungen
Die Inanspruchnahme der neuen Vorschriften setzt voraus, dass die ausländische Empfängerin der Dividende eine Kapitalgesellschaft ist, die auch das Nutzungsrecht an der Dividende besitzt. Auch muss diese an der schweizerischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wesentlich beteiligt sein. Was als „wesentliche Beteiligung“ qualifiziert, bestimmt sich nach dem einschlägigen DBA oder einem anderen staatsvertraglichen Übereinkommen. Lassen sich aus dem einschlägigen Abkommen dazu keine Angaben entnehmen, muss die ausländische Kapitalgesellschaft gemäß der nationalen Schweizer Verordnung und dem dazugehörigen Kreisschreiben unmittelbar über mindestens 20 v.H. des Kapitals der schweizerischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verfügen. Diese Beteiligungshöhe entspricht den Voraussetzungen an die Nullregelung im Verhältnis Deutschland-Schweiz (Art. 10 Abs. 2b DBA-CH).
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