01.09.2006 | Steuerverfahren
Die Finanzbehörde tappt bei der Erfassung von Auslandssachverhalten oft im Dunkeln
Als das EStG entstand, dürften Einkünfte aus ausländischen Quellen eher selten gewesen sein. Mit der fortschreitenden Globalisierung werden ausländische Einkünfte jedoch immer mehr zu einer Selbstverständlichkeit. Man denke nur an die Dividendeneinkünfte aus luxemburger Fonds, an die Vermietung des schweizer Ferienhauses oder die Beteiligung an ausländischen Unternehmen. Hier stellt sich die Frage, wie der Fiskus überhaupt von im Ausland erwirtschafteten Gewinnen erfährt und welche Überwachungsmöglichkeiten er hat. Eine Möglichkeit für ihn darüber Kenntnisse zu erlangen, besteht grundsätzlich über die Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 2, 3 AO. Sofern aber die erfassten Sachverhalte einen Auslandsbezug aufweisen, sind stets die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Dieser Beitrag stellt den Anwendungsbereich und die Behandlung des § 138 Abs. 2 AO im Lichte der EuGH-Rechtsprechung dar.
1. Anzeigepflicht von Auslandssachverhalten
Der Steuerpflichtige ist zunächst dazu verpflichtet, seine Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§150 Abs. 2 S. 1 AO). Ob der steuerlich relevante Sachverhalt dann vollständig und zutreffend dargestellt wurde, ermittelt die Behörde von Amts wegen (§ 88 AO). Genau darin liegt bei Auslandssachverhalten allerdings die Schwierigkeit. Denn der Finanzbehörde fehlt es häufig an ausreichenden Erkenntnissen. Erst wenn sie von einkunftsrelevanten Beziehungen in das Ausland erfährt, kann sie den Steuerpflichtigen konkret befragen oder im Wege der Amtshilfe Informationen der ausländischen Behörden anfordern (BMF 3.2.99, BStBl I 99, 228; Merkblatt zum Auskunftsaustausch in Steuersachen). Die Beteiligten treffen dann erhöhte Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2, 3 AO.
Mit § 138 Abs. 2 AO wurde eine spezielle Mitteilungspflicht eingeführt, die die frühzeitige Erfassung ausländischer Beteiligungen sicherstellt. Die Mitteilungspflicht geht zurück auf § 165d Abs. 3 RAO. In ihrer Weiterentwicklung zielt sie nunmehr eindeutig darauf ab, die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG zu gewährleisten (vgl. die Motive zum UntStFG vom 17.8.01, BR-Drucksache 638/01 zu Art. 11).
Hinweis: Der Steuerbürger hat steuerrechtlich relevante Auslandsbeziehungen mitzuteilen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine bußgeldbewehrte Steuerordnungswidrigkeit dar (§ 379 Abs. 2 Nr. 1 AO). Daneben kann diese Verpflichtung auch mit Zwangsgeld (§§ 328 ff AO) durchgesetzt werden.
2. Anwendungsfall
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