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  • 08.08.2008 | Tortillas, Tacos und Immos

    Immobilieninvestitionen in Mexiko – Besteuerung und Gestaltungsmöglichkeiten

    von RA StB Prof. Dr. Adrian Cloer und Kamila Wilczko, Berlin

    Ein stetiges Wirtschaftswachstum und verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen rücken Mexiko in den Fokus deutscher Investoren, insbesondere vor dem Hintergrund des am 9.7.08 unterzeichneten Revisionsabkommens. Die wichtigsten Rahmenparameter für in Deutschland ansässige natürliche Personen werden nachfolgend dargestellt. 

    1. Besteuerung in Mexiko

    Der Erwerb von Grund und Boden durch ausländische Personen unterliegt – abgesehen von Grenzregionen – keinen Einschränkungen. Nicht notwendig, jedoch empfehlenswert ist die notarielle Beurkundung des Immobilienkaufvertrags. Der Erwerb kann sowohl unmittelbar (asset-deal) als auch über eine Grundstücksgesellschaft (share-deal) erfolgen. Auch wenn beide Alternativen wirtschaftlich auf ein und dieselbe Investition ausgerichtet sind, ziehen sie unterschiedliche steuerliche Auswirkungen nach sich. 

     

    1.1 Erwerbsvorgang

    In der Erwerbsphase sind insbesondere die Grunderwerbsteuer und die Umsatzsteuer zu beachten. 

     

    • Direkterwerb der mexikanischen Immobilie
    Der Direkterwerb mexikanischer Immobilien löst Grunderwerbsteuer aus. Je nach Belegenheitsort beträgt der Steuersatz zwischen 1 v.H. und 5 v.H. Als Bemessungsgrundlage dient der höhere Wert aus dem Kaufpreis und dem Katasterwert. Zusätzlich kann der Immobilienerwerb einer Umsatzsteuer von 15 v.H. unterliegen. Davon ausgenommen ist jedoch der Erwerb von Grund und Boden sowie von Wohngebäuden.

     

    • Erwerb der Anteile an einer mexikanischen Objektgesellschaft
    Der Erwerb einer Gesellschaft unterliegt nicht der Besteuerung, auch wenn diese über Grundvermögen verfügt. Deshalb wird in Mexiko der indirekte Immobilienerwerb in der Regel vorgezogen. Das mexikanische Gesellschaftsrecht kennt sowohl Kapital- als auch Personen­gesellschaften. Da letztere aber wie Körperschaften besteuert werden, zum Teil eine uneingeschränkte Haftung der Gesellschafter besteht und die Verlustverrechnung von der Gesellschafts- auf die Gesellschafter­ebene nicht gestattet ist, sind sie in Mexiko eher selten anzutreffen. Auch fällt keine Umsatzsteuer auf den Anteilserwerb an.