09.02.2009 | Tschechische Republik
Tschechische Steuernovelle 2009
von RA StB FAStR Silvia Sparfeld, M.A., München/Prag und StB (CZ) Ing. Dita Šulcová, Prag
Am 1.1.09 ist eine Novelle des tschechischen EStG (CZ-EStG) sowie einiger weiterer damit im Zusammenhang stehender Vorschriften in Kraft getreten. Diese Novelle 2009, die auch Auswirkungen auf Investitionen deutscher Unternehmen in der Tschechischen Republik entfalten kann, hebt zum Teil einige Änderungen der Steuernovelle 2008 (s. PIStB 07, 313) wieder auf. Die meisten Änderungen gelten ab 1.1.09, einige wichtige Neuregelungen finden allerdings auch bereits auf den Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung.
1. Entschärfung der Unterkapitalisierungsregelung
Eine der wichtigsten Änderungen ist die Entschärfung der Unterkapitalisierungsregelung sowie die Aufhebung einiger weiterer Abzugsbeschränkungen von Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen. Das ist als Antwort des tschechischen Finanzministeriums auf die äußerst negativen Reaktionen seitens der Wirtschaft und der Fachöffentlichkeit auf die mit der Steuerreform zum 1.1.08 eingeführten verschärften Vorschriften zu werten. Die neuen Regeln zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2008 anwendbar und neutralisieren somit die negativen Auswirkungen der Steuerreform 2008 rückwirkend.
1.1 Aufhebung der Abzugsbeschränkung bei nicht verbundenen Personen
Die Novelle 2009 hebt die allgemeine Anwendung der Unterkapitalisierungsregelung auf Kredite und Darlehen von nicht verbundenen Personen wieder auf. Die Steuerreform 2008 hatte die steuerliche Abzugsfähigkeit von Finanzaufwendungen aus dem Gesamtbetrag der Kredite und Darlehen sowohl von verbundenen als auch von nicht verbundenen Darlehensgebern beschränkt. Für nicht verbundene Personen galt diese Beschränkung, soweit der Kredit-/Darlehensbetrag das Sechsfache des Eigenkapitals des Kreditnehmers überstieg. Gemäß der Steuerreform 2008 sollte dieses Verhältnis ab dem 1.1.09 auf 4:1 reduziert werden.
1.2 Fortgeltung der Abzugsbeschränkungen bei verbundenen Personen
Die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Finanzaufwendungen aus den durch verbundene Personen gewährten oder gesicherten Krediten und Darlehen bleibt unverändert. Insoweit bleibt es bei den durch die Steuerreform 2008 festgelegten Verschärfungen: Als steuerlich nicht abzugsfähig angesehen werden die Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen aus dem Teil der Kredite und Darlehen, der das Zweifache des Eigenkapitals (bzw. das Dreifache des Eigenkapitals bei Banken) übersteigt.
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