· Fachbeitrag · Tschechische Republik
Nicht realisierte Währungskursgewinne in der Körperschaftsteuererklärung 2012
von RA StB FAStR Silvia Sparfeld, M.A., München/Prag und StB (CZ) Dita Šulcová, LL.M., Prag
| Die Entscheidung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.12 (5 Afs 45/2011-94) hat in der Fachpresse große Beachtung gefunden. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass nicht realisierte Währungskursgewinne aus der Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten zum Bilanzstichtag kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen, auch wenn diese gemäß den tschechischen Rechnungslegungsvorschriften erfolgswirksam verbucht wurden. Für Steuerpflichtige stellt sich damit die Frage, wie etwaige Währungskursgewinne in der Körperschaftsteuererklärung 2012 zu behandeln sind. |
1. Rechtsgrundlage für die steuerliche Behandlung von Währungskursgewinnen
Die bisherige Praxis der Besteuerung von Währungskursgewinnen basierte auf folgenden rechtlichen Grundlagen:
1.1 Maßgeblichkeitsprinzip
Im Einklang mit dem in § 23 Abs. 2 des tschechischen Einkommensteuergesetzes (CZ-EStG) verankerten Maßgeblichkeitsprinzip wurde bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage von dem in der Buchhaltung ausgewiesenen Handelsergebnis ausgegangen. Dieses wurde im Rahmen einer steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung um steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen und nicht steuerpflichtige bzw. steuerfreie Erträge angepasst. Bei der Beurteilung, ob Erträge in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, folgte die Finanzverwaltung einem strikten Maßgeblichkeitsprinzip und minderte die Steuerbemessungsgrundlage lediglich um die im CZ-EStG ausdrücklich angeführten Positionen (z.B. Auflösung von stillen Reserven, deren Bildung nicht steuerwirksam war). Somit war bislang für die steuerliche Behandlung von nicht realisierten Währungskursdifferenzen deren buchhalterische Erfassung entscheidend.
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