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  • 23.02.2010 | Umsatzsteuer

    Anwendungsbereich der Sonderregelung für Reisebüros

    Der BFH (10.12.09, XI R 39/08, Abruf-Nr. 100363) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Sonderregelung für Reisebüros in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG auch für den Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen gilt. Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Klägerin ein Reisebüro. Sie erwarb von der Sächsischen Staatsoper Dresden (Semperoper) Eintrittskarten und veräußerte diese an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Reiseleistungen. Streitig ist, ob diese Kartenverkäufe der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen.  

     

    § 25 UStG gilt für Reiseleistungen, die ein Unternehmer gegenüber Endabnehmern erbringt, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und selbst Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Reiseleistung eines Reisebüros ist nicht - wie sonst im Umsatzsteuerrecht - der gesamte Betrag, den der Kunde für die empfangene Reiseleistung aufwendet (abzüglich der Umsatzsteuer), sondern nur der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem Betrag, den das Reisebüro für die Reisevorleistungen aufwendet (die Marge).  

     

    Eine entsprechende Bestimmung enthält die Sonderregelung für Reisebüros in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG, auf der § 25 UStG beruht. Deshalb ist § 25 UStG im Einklang mit dieser Bestimmung (richtlinienkonform) auszulegen. Die Regelung der Mehrwertsteuer-Richtlinie gilt aber nicht (nur) für Reiseleistungen, sondern dem Wortlaut nach weitergehend für Umsätze der Reisebüros. Diese Voraussetzung liegt nach einem Urteil des EuGH auch dann vor, wenn Reisebüros nicht die Beförderung des Reisenden übernehmen, sondern sich darauf beschränken, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen. Der BFH hält es für zweifelhaft, ob diese zur Vermietung einer Ferienwohnung als einer typischen Reiseleistung ergangene Rechtsprechung gleichermaßen für den isolierten Verkauf von Opernkarten gilt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 31 | ID 133631