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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Reiseveranstalter: Keine Steuerbarkeit von Reisevorleistungen im Inland

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Ein inländischer Reiseveranstalter, der Reisevorleistungen für Deutschland von ausländischen EU-Subunternehmern bezieht, kann sich unmittelbar auf das günstigere Unionsrecht (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen. Folge ist, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind ( BFH 13.12.17, XI R 4/16, DB 18, 1057, Abruf-Nr. 200974 ). |

     

    Sachverhalt

    Eine Reiseveranstalterin (R-GmbH) bot Radtouren in Deutschland an und hatte bei der A-GmbH mit Sitz in Österreich Reisevorleistungen bezogen. Die A-GmbH rechnete über diese Leistungen gegenüber der R-GmbH ohne Ausweis von Umsatzsteuer ab. In ihren eigenen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre unterwarf die R-GmbH, die gegenüber ihren Kunden als Reiseveranstalterin im eigenen Namen und für eigene Rechnung aufgetreten war, nur den Differenzbetrag zwischen Reisepreis und den Aufwendungen für die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen der Umsatzsteuer (Margenbesteuerung nach § 25 UStG). Eine umsatzsteuerliche Behandlung der bezogenen Reisevorleistungen erfolgte nicht.

     

    Das FA ging davon aus, dass der Ort der von der A-GmbH erbrachten Reisevorleistungen im Inland liege. Die Steuerschuld für in Deutschland erbrachte Leistungen der im Ausland ansässigen A-GmbH gehe nach § 13b UStG auf die R-GmbH über. Das FA nahm deshalb die R-GmbH als Leistungsempfängerin auch diesbezüglich für die Umsatzsteuer in Anspruch. Im Klageverfahren gab das FG Niedersachsen der R-GmbH Recht (FG Niedersachsen 11.6.15, 16 K 53/15, EFG 16, 1308). Begründung: Die deutsche Reiseveranstalterin könne sich direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen mit der Folge, dass bereits für die Leistungen der A-GmbH die Margenbesteuerung zur Anwendung kommt, sodass der Leistungsort am Sitz der leistenden A-GmbH in Österreich liegt. Die deutsche Beschränkung auf B2C-Umsätze in § 25 UStG sei unionsrechtswidrig. Es könne daher keine deutsche Steuerschuld entstehen. Diese Ansicht hat der BFH jetzt bekräftigt (BFH 13.12.17, XI R 4/16).