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  • 04.08.2010 | Umsatzsteuer

    BMF modifiziert Verwaltungsanweisungen zum Ausfuhrnachweis im „ATLAS-Ausfuhr“-Verfahren

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Seit 1.7.09 wurde die Ausfuhranmeldung grundsätzlich auf das obligatorische elektronische Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ umgestellt. Mit Schreiben vom 17.7.09 hatte die Finanzverwaltung insofern zu den Verfahrens- und Ausfuhrnachweisfolgen ausführlich Stellung genommen (vgl. PIStB 10, 95). Hierzu hat das BMF nun noch einmal nachgebessert und eine modifizierte Fassung seines Ursprungsschreibens bekannt gegeben, dessen Änderungspunkte nachfolgend kurz dargestellt werden (BMF 3.5.10, IV D 3 - S 7134/07/10003, Abruf-Nr. 101683).  

    1. Elektronischer Ausgangsvermerk

    In Tz. 1 Abs. 1 enthielt das BMF-Schreiben bislang Ausführungen zum elektronischen Ausfuhrnachweis. Es wies darauf hin, dass der elektronische Ausgangsvermerk auch dann der obligatorische Nachweis für den liefernden Unternehmer bleibe, wenn dieser nicht selbst Anmelder der Ausfuhr gewesen sei. Dem widersprach jedoch der letzte Absatz in Tz. 1, wonach in Versendungsfällen auch eine Spediteurbescheinigung (§ 10 Abs. 1 UStDV) genügt, wenn der Exporteur keinen elektronischen Nachweis vorlegen kann, weil er nicht selbst Ausfuhranmelder war.  

     

    1.1 Grundsatz: Spediteurbescheinigung

    Diesen Widerspruch hat das BMF durch Streichung der Weisung in Tz. 1 Abs. 1 beseitigt. Damit ist klargestellt, dass der Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen weiterhin z.B. mittels Spediteurbescheinigung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV geführt werden kann. Während der BMF-Wortlaut bislang nur auf § 10 Abs. 1 UStDV verwies, umfasst der Fundstellenverweis im modifizierten Schreiben nun § 10 UStDV insgesamt. Somit ist auch ein Nachweis nach § 10 Abs. 2 UStDV denkbar - z.B. soweit ein ausländischer Spediteur durch den Abnehmer beauftragt wurde.  

     

    Praxishinweis

    Das BMF-Schreiben vom 3.5.10 ergänzt diese Alternativnachweisführung zudem um im Ursprungsschreiben bislang nicht enthaltene Weisungen zu den Beförderungsfällen. Auch bei diesen lässt das BMF nun zu - soweit dem Exporteur keine elektronischen Ausgangsvermerke/Alternativ-Ausgangsvermerke vorliegen - den Nachweis alternativ nach A. 132 Abs. 6 UStR zu führen.  

     

    1.2 Alternativnachweise