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  • 12.04.2010 | Umsatzsteuer

    IT-Verfahren „ATLAS-Ausfuhr“ bringt große Veränderungen bei Ausfuhr und Ausfuhrnachweis

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Während sowohl die Ausfuhranmeldung als auch die Abwicklung an der Grenzzollstelle bislang noch häufig mittels Papier erfolgten, besteht seit dem 1.7.09 die Pflicht zur Teilnahme am „elektronischen Ausfuhrverfahren“. Die Finanzverwaltung hat zu den Folgen für die Steuerbefreiung von Ausfuhren nach § 6 UStG zuletzt ausführlich Stellung genommen (BMF 17.7.09, IV B 9 - S 7134/07/10003, Abruf-Nr. 092716). Insbesondere die veränderten Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis sind hier nicht zu unterschätzen.  

    1. Die Ausfuhranmeldung nach „ATLAS-Ausfuhr“

    Im Rahmen des IT-Projekts „ATLAS“ (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) hat die deutsche Zollverwaltung am 1.8.06 das Ausfuhranmeldeverfahren „ATLAS-Ausfuhr“ in Betrieb genommen. Es ermöglicht die automationsgestützte Abwicklung der bislang auf das „Einheitspapier“ gestützten Ausfuhrvorgänge und steht im Systemverbund mit den anderen EU-Mitgliedstaaten. Während Ausfuhrverfahren auch nach dem 1.8.06 noch mittels des „Einheitspapiers“ abgewickelt werden konnten, besteht seit 1.7.09 EU-weit die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die elektronische Übermittlung beschränkt sich dabei nicht nur auf die Ausfuhranmeldung, sondern bezieht auch die weitere Abwicklung bei den beteiligten Zollstellen mit ein:  

     

    Nach Eingang der Zollanmeldung bei der (Binnen-)„Ausfuhrzollstelle“ (AfZSt) überführt diese die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren und übermittelt die Daten vorab elektronisch an die angegebenen (Grenz-)Ausgangszollstellen (AgZSt). Über den europäischen Systemverbund kann die AgZSt anhand der für jeden Ausfuhrvorgang angelegten MRN-Nummer (Movement Reference Number) in jedem EU-Staat den Vorgang aufrufen und den körperlichen Warenausgang überwachen. Die AgZSt übermittelt das Überwachungsergebnis bzw. den Warenausgang elektronisch der AfZSt. Die AfZSt schließt den Ausfuhrvorgang dadurch ab, dass sie dem Anmelder den „Ausgangsvermerk“ in Form eines pdf-Dokuments elektronisch übermittelt; darin sind die Daten der ursprünglichen Ausfuhranmeldung um die Feststellungen und Ergebnisse der AfZSt ergänzt. Es gibt allerdings verschiedene Verfahrenswege mit unterschiedlichen Nachweisfolgen:  

     

    1.1 „Internet-Ausfuhr-Anmeldung“ (IAA)