09.03.2011 | Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung bleibt auf inlandsansässige Unternehmer beschränkt
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Mit § 19 UStG verzichtet der Gesetzgeber zur beiderseitigen Verwaltungsvereinfachung bei Kleinunternehmern auf die Erhebung der Umsatzsteuer. Diese Bagatellregelung bleibt jedoch auf „im Inland ansässige Unternehmer“ beschränkt. Der EuGH hat dies nun als EG-konform beurteilt (EuGH 26.10.10, C-97/09, Rs. Schmelz, Abruf-Nr. 110724). |
Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige Unternehmerin U erwirtschaftete in Österreich aus der Vermietung einer dortigen Immobilie umsatzsteuerpflichtige Umsätze von ca. 6.000 EUR jährlich. Sie gab jedoch keine Steuererklärungen ab, da sie von einer Anwendbarkeit der österreichischen Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994) ausging. Das FA setzte dagegen Umsatzsteuer fest, da das österreichische wie das EU-Recht für die Kleinunternehmerregelung die Inlandsansässigkeit voraussetze. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte der Unabhängige Finanzsenat Wien Zweifel, ob diese Vorgaben mit den EG-rechtlichen Grundsätzen des Diskriminierungsverbots bzw. der Niederlassungsfreiheit vereinbar seien. Der EuGH teilte diese Bedenken jedoch nicht, sondern bestätigte die EG-Rechtskonformität der österreichischen Regelung.
Anmerkungen
Einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG = Art. 49 AEUV) sah der EuGH in der Kleinunternehmerregelung bereits deshalb nicht, weil die Gebäudevermietung nicht mit einer Niederlassung von U in Österreich einherging. In Betracht kam nach Ansicht des EuGH jedoch eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG = Art. 56 AEUV), da sich die Kleinunternehmerregelung für Auslandsansässige in der Tat als Benachteiligung darstelle. Diese Beschränkung sah der EuGH jedoch durch das Mehrwertsteuerrecht (Art. 28i Abs. 3 der 6. EG-RL bzw. Art. 283 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) als gerechtfertigt an. Der Wettbewerbsnachteil bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Kleinunternehmern sei aus Gründen der notwendigen wirksamen Steueraufsicht hinzunehmen. Denn dem jeweiligen Mitgliedsstaat sei eine wirksame Besteuerungskontrolle nur bei den im eigenen Land Ansässigen möglich. Bei im EU-Ausland ansässigen Unternehmern können dagegen die Voraussetzungen für die Begünstigung - auch mithilfe der Amtshilfevorschriften - nicht hinreichend überprüft werden. Daher bleibe die gesetzliche Beschränkung der Kleinunternehmerprivilegien auf Inlandsansässige eine zulässige und angemessene Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit.
Im zweiten Schritt befasste sich der EuGH mit der Frage, welche Umsätze zur Bestimmung der Kleinunternehmereigenschaft zu berücksichtigen seien. Auch in diesem Punkt ging der EuGH unter Praktikabilitätsgesichtspunkten - denn ansonsten bedürfe es stets aufwendiger Ermittlungen unter Einschaltung der Steuerverwaltungen anderer Mitgliedstaaten - von einer Beschränkung auf die im Ansässigkeitsstaat erwirtschafteten Umsätze aus.
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