| Leistungserbringung an Nichtunternehmer (B2C) | Leistungserbringung an Unternehmer (B2B) |
Leistungsempfänger | Nichtunternehmer sind: Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind, Unternehmer, wenn die Leistungen nicht für ihr Unternehmen bezogen werden oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist. | Unternehmereigenschaft ergibt sich grundsätzlich aus § 2 UStG. Erweiterung nach § 3a Abs. 2 S. 3 UStG: Unternehmern gleichgestellt sind nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, die über eine USt-IdNr. verfügen. |
Grundsatz | Leistungsort: Sitzort des leistenden Unternehmers (Unternehmersitzortprinzip, § 3a Abs. 1 UStG) Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. | Leistungsort: Sitzort des Leistungsempfängers (Leistungsempfängersitzortprinzip, § 3a Abs. 2 UStG) Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. |
Ausnahmen |
| Leistungserbringung an Nichtunternehmer (B2C) | Leistungserbringung an Unternehmer (B2B) |
Grundstücks- bezogene Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) | Der Leistungsort bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist unverändert der Belegenheitsort des Grundstücks. Beispiele: Gartenarbeiten am Betriebsgrundstück, Wartung Heizungsanlage, Pflege und Wartung Aufzugsanlage, Vermietung von Grundstücken, Maklerprovision bei Grundstückserwerb |
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) | Leistungsort ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Kurzfristig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum: von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen, von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln. |
Von Drittlandsansässigen erbrachte Beförderungsmittelvermietung (§ 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG) | Der Leistungsort bei der lang- o. kurzfristigen Beförderungsmittelvermietung befindet sich abweichend von § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG im Inland, wenn das Beförderungsmittel dort genutzt wird. | Bei der kurzfristigen Beförderungsmittelvermietung befindet sich der Leistungsort abweichend von § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG im Inland, wenn das Beförderungsmittel dort genutzt wird. |
Auftritts- und Veranstaltungsleistungen sowie Wissenschafts- und Forschungsdienstleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) | Leistungsort ist der Tätigkeitsort. Beispiele: Konzert einer Sängerin, tontechnische Leistungen im Zusammenhang mit künstlerischen Leistungen Nicht: Übertragung von Nutzungsrechten, wie z.B. Unterzeichung des Schallplattenvertrags |
| Ab 2011 gilt das Tätigkeitsortprinzip nur noch für den Verkauf der Eintrittskarten und den damit eng verbundenen Dienstleistungen. |
Restaurationsleistungen (§§ 3a Abs. 3 Nr. 3b, 3e UStG) | Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Restaurationsleistung erbracht wird. Ausnahme: Bei Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder der Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sich der Leistungsort nach § 3e UStG. Danach gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Leistungsort. |
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG) | Der Leistungsort befindet sich am Tätigkeitsort. | |
Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG) | Leistungsort ist der Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. | |
| Leistungserbringung an Nichtunternehmer (B2C) | Leistungserbringung an Unternehmer (B2B) |
Katalogdienstleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG) | Der Leistungsort befindet sich am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers, wenn dieser im Drittland ansässig ist. Hat der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, gilt der Grundsatz: Leistungsort = Sitzort des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG). | |
Sondertatbestände: | | |
(§ 3a Abs. 5 UStG) | Bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 13 UStG) befindet sich der Leistungsort am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet hat und die sonstige Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort seine Betriebsstätte hat. | |
Leistungserbringung durch im Drittland ansässige Unternehmer/liegende Betriebsstätte | | |
(§ 3a Abs. 6 Nr. 2 UStG) | Katalogleistungen i. S. von § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis 10 UStG an im Inland ansässige nicht unternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen keine USt-IdNr. erteilt wurde: Der Leistungsort verlagert sich ins Inland, wenn die Leistung dort genutzt/verwertet wird. | |
(§ 3a Abs. 6 Nr. 3 UStG) | Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 11 und 12 UStG: Ortsverlagerung ins Inland, wenn die Leistung dort genutzt/verwertet wird. | |
| Leistungserbringung an Nichtunternehmer (B2C) | Leistungserbringung an Unternehmer (B2B) |
Kurzfristige Fahrzeug- vermietung durch inländische Unternehmer an Drittlandsansässige (§ 3a Abs. 7 UStG) | | Bei kurzfristiger Vermietung von Schienenfahrzeug, Kraftomnibus oder Güterbeförderungskraftfahrzeug: Leistungsortverlagerung ins Drittland, wenn Fahrzeug dort genutzt wird. |
Personenbeförderungsleistungen (§ 3b Abs. 1 S. 1 UStG) | Leistungsort ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird (Streckenteilungsgrundsatz). |
Güterbeförderungs- leistungen (§ 3b Abs. 1 S. 3 UStG) | Bei Beförderung vom/ins Drittland: Leistungsort ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird (Streckenteilungsgrundsatz). Innergemeinschaftliche Beförderung: Leistungsort ist dort, wo die Beförderung beginnt (§ 3b Abs. 3 UStG). Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Güterbeförderung zusammenhängende Leistungen: Leistungsort ist dort, wo die Leistung erbracht wird (§ 3b Abs. 2 UStG). | |