· Fachbeitrag · Auslandsinvestitionen
BMF erläutert die neuen Anzeigepflichten für Auslandsbeteiligungen nach dem StUmgBG
von Prof. Dr. Jürgen W. Hidien, Münster
| Das BMF nimmt in einem aktualisierten Anwendungsschreiben vom 5.2.18 erstmals zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. F. des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes Stellung und gibt die amtlichen Vordrucke zur steuerlichen Erfassung dieser Sachverhalte bekannt (BMF 5.2.18, IV B 5 - S 1300/07/10087, BStBl I 18, 289). |
1. Hintergrund
Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.6.17 (BGB I 17, 1682) hat u. a. die bisherigen Anzeige- und Mitteilungspflichten von inländischen Steuerpflichtigen mit qualifizierten Auslandsbeteiligungen wesentlich erweitert und verschärft (§ 138 Abs. 2 ff. AO). Mit § 138b AO wurden darüber hinaus neuartige, flankierende Mitteilungspflichten inländischer Finanzdienstleister eingefügt, soweit diese entsprechende Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen unterstützen. Diese besonderen Mitteilungspflichten sind Teil der allgemeinen Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen (dazu Gaßmann, PIStB 18, 36 ff.). Sie sollen steuerliche Transparenz schaffen und eine gleichmäßige Steuerbelastung auch bei Auslandssachverhalten gewährleisten.
Der deutsche Gesetzgeber reagiert damit prompt auf die Veröffentlichung der sog. Panama Papers durch ein Journalistennetzwerk im April 2016. Diese führte zu einer politischen Diskussion über die Steuerumgehung mittels Gründung und Nutzung von zumeist im außereuropäischen Ausland angesiedelten, oftmals funktionslosen Domizilgesellschaften (häufig auch als Briefkastenfirmen bezeichnet, BT-Drs. 18/11132, 1). Diese gehen ‒ so die Gesetzesbegründung ‒ typischerweise mit der Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Zahlungsströmen und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten einher.
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