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    04.08.2010 | Umsatzsteuer

    Meldepflicht für innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen ab 1.7.10

    Führt ein Unternehmen nach dem 30.6.10 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. aus, müssen diese Lieferungen neuerdings dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt; www.bzst.bund.de) gemeldet werden. Die Meldepflicht ergibt sich aus der zum 1.7.10 in Kraft getretenen Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung. Die amtlichen Meldeformulare sind über das Elster-Online-Portal oder über das Internetportal des BZSt erhältlich.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 204 | ID 137550