01.12.2005 | Umsatzsteuer
Ortsverlagerung von sonstigen Leistungen
Die umsatzsteuerliche Einordnung internationaler Leistungsbeziehungen ist insbesondere bei sonstigen Leistungen oftmals schwierig. Ist der Leistungsempfänger ebenfalls Unternehmer, so verlagert das deutsche Umsatzsteuerrecht den Besteuerungsort häufig zum Leistungsempfänger, was sich in einer Reihe von Fallgestaltungen auch durch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers vollzieht. Für letztere Fälle hat das BMF mit Schreiben vom 19.5.05 (UR 05, 402) praxisbedeutsame Weisungen verfügt.
1. Ausgangslage
Gehen in unterschiedlichen Staaten ansässige Unternehmer Leistungsbeziehungen ein, kommt es selten zur Aufkommensteilung. Meist steht die aus dem Leistungsaustausch resultierende Umsatzbesteuerung nur einem der beiden beteiligten Staaten zu. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, bleibt das Gesamtumsatzsteueraufkommen wegen des korrespondierenden Vorsteuerabzugs jedoch letztlich unberührt. Um den bürokratischen Aufwand eines Vorsteuer-Vergütungsverfahrens zu vermeiden, verlagern die umsatzsteuerlichen Ortsbestimmungsvorschriften den Besteuerungsort häufig in das Land, in dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (z.B. § 3a Abs. 3 UStG). In manchen Fällen beschränkt das deutsche Umsatzsteuerrecht diese Ortsverlagerung allerdings auf „EG-interne“ Vorgänge, d.h. der Leistungsempfänger kann eine Ortsverlagerung nur durch Auftreten unter einer USt-IdNr. bewirken:
Beispiel: EG-interne Vorgänge |
Der deutsche Unternehmer D a)führt im Auftrag des belgischen Unternehmers B Reparaturarbeiten an einem in Deutschland mit Motorschaden liegen gebliebenen Lkw aus; b)vermittelt B in Deutschland Kunden für dessen Produktionsmaschinen. B transportiert die Maschinenteile jeweils nach Deutschland und übergibt dort nach Durchführung von Montage und Probelauf die funktionsfähige Maschine dem Kunden; c)führt für B Gütertransporte von Dortmund nach Brüssel durch. B tritt dabei jeweils unter seiner belgischen USt-IdNr. auf.
Welche umsatzsteuerlichen Folgen ergeben sich daraus für D und B? |
Lösung: Bei der Variante a) bestimmt sich der Leistungs- und Besteuerungsort der von D erbrachten „Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen“ grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 1 UStG, d.h. er liegt in Deutschland. Da der Leistungsempfänger B jedoch die ihm von einem „anderen Mitgliedsstaat“ (als Deutschland) erteilte USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Besteuerungsort nach Belgien (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c S. 2 UStG).
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