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  • 04.08.2010 | Umsatzsteuer

    Verkauf von Veranstaltungen im Ausland

    Das klagende Unternehmen organisierte und vertrieb Busreisen auch ins Ausland. Von Anbietern in Tschechien kaufte es Verpflegungsleistungen und Showprogramme ein. Diese Leistungen wurden auch in Tschechien erbracht. An den Veranstaltungen konnten Kunden anderer Reiseunternehmen teilnehmen. In diesen Fällen wurden die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an diese Reiseunternehmen weiterveräußert. Das FA behandelte die Leistungen als in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen.  

     

    Das FG Sachsen (9.4.10, 4 K 584/06, Abruf-Nr. 102180) gab dem FA Recht. Nach altem Umsatzsteuerrecht (§ 3a Abs. 1 UStG a.F.) befindet sich der Ort dieser an andere Reiseunternehmen weiterverkauften Leistungen am Geschäftssitz der Klägerin und damit im Inland. Eine Ortsverlegung nach Tschechien wegen § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG („für künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter“) scheidet aus, da das Unternehmen nicht als Veranstalter tätig wurde. Veranstalter ist derjenige, der die Leistungen einem größeren Publikum zugängig macht. Dies trifft nur auf die örtlichen Dienstleister zu.  

     

    Praxishinweise

    Seit 1.1.10 ist die Ortsbestimmung deutlich komplizierter geworden. Zum einen ist zwischen Verpflegungsleistungen (statt § 3a Abs. 1 UStG a.F. nun § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. B UStG) und dem Weiterverkauf von Veranstaltungskarten zu unterscheiden. Im Falle des Weiterverkaufs an einen anderen Unternehmer gilt nun § 3a Abs. 2 UStG. Beim Weiterverkauf an einen Endverbraucher ist aber fraglich, ob nicht § 25 UStG einschlägig ist (vgl. die Vorlage des BFH an den EuGH unter XI R 39/08). Überdies könnte ab 2011 der „Verkauf von Eintrittsberechtigungen“ auch beim Wiederverkäufer unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG fallen (vgl. PIStB 10, 89).  

     

    Der BFH hat unlängst entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Eintrittskarten zu einem sportlichen oder kulturellen Ereignis an einen Reiseveranstalter eine sonstige Leistung ist, die am Sitzort des leistenden Unternehmers erbracht wird (BFH 3.6.09, XI R 34/08, PIStB 10, 89).  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 203 | ID 137548