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  • 08.12.2010 | Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei Rechnungsmängeln

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    In einem aktuellen Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Rechnungen konkretisiert und gleichzeitig eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnungsstellung zugelassen. Die Reaktion der deutschen Finanzverwaltung bleibt abzuwarten (EuGH 15.7.10, C-368/09, Pannon Gép Centrum kft, Abruf-Nr. 102427).

     

    Sachverhalt

    Einem ungarischen Unternehmer wurde im Streitfall der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen aus dem Jahr 2007 versagt, weil diese ein unzutreffendes Lieferdatum auswiesen. Im Jahr 2008 erhielt der Unternehmer berichtigte Rechnungen. Die ungarische Finanzbehörde verwehrte jedoch erneut den Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Gutschriften für die fehlerhaften Rechnungen sowie die berichtigten Rechnungen seien nicht fortlaufend nummeriert. Im Januar 2009 forderte das Finanzamt die Rückzahlung der Vorsteuerbeträge zuzüglich Geldbuße und Verspätungszuschlag. Der EuGH gab dem Unternehmer jedoch recht.  

     

    Anmerkungen

    In der EuGH-Entscheidung geht es um die Frage, ob eine nationale Regelung mit dem EU-Recht vereinbar ist, nach der eine falsche Angabe auf der Rechnung mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs geahndet wird. Nach deutschem Recht setzt der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG eine den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung voraus. Insbesondere die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen enthalten sein. Sind diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Bei späterer Rechnungsberichtigung kommt - nach Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 192 Abs. 5 UStR) und des BFH (24.6.08, V R 16/05) - keine Rückwirkung in Betracht. Durch die EuGH-Entscheidung wird diese bisherige Sichtweise nun modifiziert:  

     

    Der EuGH stellte fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Neben den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, die im Streitfall unzweifelhaft erfüllt waren, muss eine den Rechnungspflichtangaben des Art. 226 MwStSystRL entsprechende Rechnung ausgestellt werden. Die Mitgliedsstaaten dürfen aber nicht darüber hinausgehende Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festlegen. Art. 226 MwStSystRL enthält keine Verpflichtung, dass die berichtigte Rechnung und die Gutschrift, mit der die fehlerhafte Rechnung aufgehoben wird, die gleiche Nummerierungsserie aufweisen müssen. Genau mit diesem Argument war jedoch im Streitfall der Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus den berichtigten Rechnungen begründet worden.