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  • 01.06.2006 | Umsatzsteuerrecht

    Umsatzsteuerliche Vereinfachungsregeln bei Lagerstrukturen im europäischen Ausland

    von StB Ursula Slapio und RA Karin Bosche, beide Düsseldorf

    In Deutschland verfügen viele ansässige Unternehmen über Lagerkapazitäten im Ausland. Die Güter werden aus Deutschland in dieses Lager verbracht, wobei verschiedene Konstellationen denkbar sind, wie z.B. Auslieferungs-, Waren oder Versandlager. In der Praxis weit verbreitet ist das Konsignationslager eines Herstellers beim Weiterverarbeiter. Hierbei verbleibt das Eigentum der Waren beim deutschen Unternehmer und geht frühestens bei Entnahme auf den Kunden über. Einige europäische Staaten haben in diesem Bereich auch umsatzsteuerliche Sonder- bzw. Vereinfachungsregelungen, deren umsatzsteuerliche Auswirkungen im folgenden Beitrag am Beispiel Italien, Frankreich und Spanien dargestellt werden. 

    1. Problemstellung

    Verbringt ein Unternehmer Güter, die in seinem (wirtschaftlichen) Eigentum stehen, zur eigenen Verfügung von einem EU-Staat (z.B. Deutschland) in einen anderen EU-Staat, hat dies umsatzsteuerliche Konsequenzen. Das Verbringen gilt als innergemeinschaftliche, steuerbefreite Lieferung (§§ 3 Abs. 1a, 6a Abs. 2 UStG, Art. 28a Abs. 5, 28c Teil A 6. EG-Richtlinie), die im Ausgangsstaat zu erklären ist. Im Zielstaat hat der Unternehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern (§ 1a Abs. 2 UStG, Art. 28a Abs. 5und 7 6. EG-Richtlinie). Werden die Güter aus dem Lager an den Kunden ausgeliefert, erfolgt eine umsatzsteuerliche Lieferung, die nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen ist. 

     

    Beispiel: Warenlager in Polen

    Unternehmer (U) aus Düsseldorf produziert Güter in Deutschland. Er beauftragt Spediteur (S), die Produkte in sein Warenlager nach Warschau zu bringen. Von dort aus beliefert U Kunden (Weiterverarbeiter) in Polen, Ungarn und Rumänien.  

     

    Lösung: U erklärt das Verbringen der Ware nach Warschau als innergemeinschaftliche Lieferung (Verbringen) in seiner deutschen Steuererklärung. U muss sich in Polen umsatzsteuerlich registrieren lassen. Auf seiner Pro-Forma-Rechnung sind u.a. die deutsche und die polnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu nennen. In Polen erklärt U einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Erwerbsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig. Beliefert U Kunden in Polen, fakturiert er diese mit lokaler polnischer Umsatzsteuer. Liefert er aus Polen nach Ungarn, liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, die in der polnischen Steuererklärung zu deklarieren ist. Die Lieferung an Kunden in Rumänien ist ein steuerfreier Export in ein Drittland. 

     

    Warenlager im europäischen Ausland führen demnach grundsätzlich zur Registrierungspflicht vor Ort. Nach den lokalen Vorschriften sind Steuererklärungen und statistische Meldungen abzugeben. Unternehmen, die eine Registrierung versäumen, müssen in vielen europäischen Staaten mit Strafzuschlägen rechnen. Einige Staaten, wie beispielsweise Polen, versagen sogar den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen (z.B. Miete des Lagerraums), solange keine ordnungsgemäße Registrierung erfolgt ist. 

    2. Vereinfachungsregelungen

    Einige europäische Staaten sehen in ihrem lokalen Umsatzsteuergesetz Vereinfachungsregelungen für Warenlager ausländischer Unternehmer vor, wenn die Güter aus dem EU-Ausland in das eigene Land verbracht werden. Am Beispiel von Italien, Frankreich und Spanien werden im Folgenden typische Vereinfachungsregelungen für Konsignationslager beschrieben. In manchen Ländern bestehen darüber hinaus gesetzliche Sonderregelungen wie z.B. Umsatzsteuerlager, auf die jedoch hier nicht eingegangen wird.