01.08.2007 | Unternehmensteuerreform 2008
Die Zinsschranke – ein europarechtlicher Irrweg
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 setzt die Zinsschranke den europäischen Trend zum Abzugsverbot fort, schießt dabei jedoch auf der Rechtsfolgenseite weit über das Ziel hinaus. Sie ist bei der Begrenzung steuerlich motivierter Gewinntransfers in Niedrigsteuerländer weltweit einmalig und bringt Deutschland nach dem missglückten G-REITG weiter in das internationale Abseits. Anders als ihr amerikanisches Vorbild in Gestalt der „earnings stripping rules“ trifft sie neben missbräuchlichen Gewinnverlagerungen auch ökonomisch sinnvolle Finanzierungsstrukturen, bei denen Fremdkapital zu marktüblichen Zinsen und damit nicht missbräuchlich gewährt wird. Dieser Beitrag stellt die Zinsschranke im Lichte der aktuellen EuGH-Rechtsprechung dar.
1. Ausgangslage
Vier Aspekte der Zinsschranke sprechen beispielhaft gegen ihre Völkerrechts- bzw. Europarechtstauglichkeit:
- Die Zinsschranke widerspricht dem Steueraufteilungsmaßstab und der Gewinnabgrenzung des Art. 9 OECD-MA.
- Inländische Konzerne, deren Organkreis identisch mit dem Konzernkreis ist, bilden nur einen Betrieb und sind von der Zinsschranke nicht betroffen; grenzüberschreitend aufgestellte Konzerne können dem nur über die Escape-Klausel entgehen.
- Die Freigrenze von 1 Mio. EUR ist auf das Inland beschränkt. Zwei international agierende Betriebe mit gleichem über der Freigrenze liegendem Gesamtzinsaufwand werden unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob mehr oder weniger als 1 Mio. EUR auf den inländischen Betriebsteil entfällt.
- Die Zinsschranke verstößt gegen Art. 1 der Zins- und Lizenzrichtlinie, wonach Zinsen von jeglicher Steuer zu befreien sind.
2. Verstoß gegen Völkerrecht
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