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  • · Fachbeitrag · Steuerpolitik in den USA

    Eine Übersicht über die steuerlichen Vorschläge im Greenbook der US-Regierung Biden (Teil 2)

    von RA StB Andreas Maywald, New York/USA

    | Die aktuelle US-Regierung hat am 28.5.21 das sog. Greenbook zur geplanten US-Steuerreform veröffentlicht (s. unter www.iww.de/s5158 ). Im ersten Teil dieser zweiteiligen Beitragsserie ( PIStB 21, 250 ) haben wir begonnen, die steuerpolitischen Vorschläge des Greenbooks anhand von ausgewählten Beispielen ‒ wie die Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes auf 28 % und die Änderungen im Rahmen des GILTI-Regimes ‒ zu erläutern. Nachfolgend werden weitere ausgewählte Vorschläge des Greenbooks zur Besteuerung von Unternehmen und Einzelpersonen sowie sonstige Vorschläge vorgestellt. |

    1. Weitere Vorschläge zur Besteuerung von Unternehmen (Fortsetzung Teil 1)

    1.1 Einführung einer zusätzlichen Zinsabzugsbeschränkung

    Durch die Steuerreform von 2018 wurden neue Zinsabzugsbeschränkungen in das US-Steuerrecht eingeführt (Sec. 163j IRC). Danach kam es zu einer 30%igen Zinsabzugsbeschränkung für den jährlichen Nettozinsaufwand basierend auf dem sog. Adjusted Taxable Income (ATI). Das ATI entspricht für die Jahre 2018 bis 2021 dem EBITDA und ab dem Jahr 2022 dem EBIT der jeweiligen US-Gesellschaft. Für kleinere Gesellschaften mit einem durchschnittlichen Dreijahresumsatz von bis zu 25 Mio. USD besteht eine vollständige Befreiung von der Zinsschranke. Die aktuelle Zinsabzugsbeschränkung umfasst sämtlichen Zinsaufwand einer Gesellschaft und ist nicht auf Zinszahlungen an nahestehende Personen beschränkt. Ein Zinsvortrag ist generell zeitlich unbeschränkt zulässig, ein Vortrag von ungenutztem ATI ist dagegen nicht vorgesehen.

     

    Das Greenbook sieht nun eine zusätzliche Zinsabzugsbeschränkung für Gruppengesellschaften vor. Diese Zinsschranke wird durch einen Vergleich der anteiligen Zinsaufwendungen aller Gruppengesellschaften mit dem jeweiligen Anteil der Gesellschaften am Konzern-EBITDA ermittelt. Kurz gesagt wird die prozentuale Beteiligung am Einkommen der Gesamtgruppe verglichen mit der prozentualen Beteiligung am Gesamtzinsaufwand der Gruppe. Soweit die prozentuale Beteiligung am Gesamtzinsaufwand die prozentuale Beteiligung am Gesamteinkommen übersteigt, wird der Zinsabzug untersagt.