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  • 05.12.2008 | Vereinigte Arabische Emirate

    Kündigung des Abkommens: Betriebsstätten­gewinne verlieren DBA-Schutz

    von StB Dipl.-Kfm. (FH) Thies Heinemann MBA (San Diego) und StB RA Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf

    Das DBA Deutschland/Vereinigte Arabische Emirate (DBA D/VAE) wurde zum 31.12.08 gekündigt und wird daher – vorbehaltlich einer Verlängerung – zum 1.1.09 außer Kraft treten. Damit unterliegen Betriebsstätten von deutschen Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten ab dem 1.1.09 nicht mehr dem DBA-Schutz und es besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung der Betriebsstättengewinne. Der folgende Beitrag stellt die Auswirkungen der Kündigung des DBA D/VAE für die Betriebsstättengewinnermittlung dar und zeigt einen Vorschlag zur Vermeidung zukünftiger Doppelbesteuerungen auf.  

    1. Voraussichtliche Kündigung des DBA

    Das DBA D/VAE ist nach dem am 2.8.07 in Kraft getretenen Protokoll vom 4.7.06 um zwei Jahre bis zum 9.8.08 verlängert worden. Infolgedessen bleibt das Abkommen zunächst bis zum 31.12.08 anwendbar (vgl. Art. 30 DBA D/VAE). Nachdem sich die deutschen und die emiratischen Vertragspartner im Oktober 2008 auch in der dritten Verhandlungsrunde nicht über die Verlängerung des DBA D/VAE einigen konnten, wird das Abkommen voraussichtlich ab dem 1.1.09 außer Kraft treten. Zwar beabsichtigen beide Seiten den Meinungsaustausch schriftlich fortzusetzen, aber nach Ansicht des BMF erscheint eine solche Einigung eher „unwahrscheinlich“. Deutsche Unternehmen, die bisher den Schutz des DBA D/VAE genießen konnten, müssen sich darauf einstellen, ab dem 1.1.09 keine Steuerprivilegien mehr im Geschäftsverkehr mit den VAE genießen zu können.  

    2. Betriebsstättengewinne unter Anwendung des DBA D/VAE

    Nach deutschem Steuerrecht erstreckt sich die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte (sog. Welteinkommensprinzip), d.h. auch auf die Gewinne einer in den Vereinigten Arabischen Emiraten belegenen Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens. Im internationalen Steuerrecht kommt daneben allerdings das sogenannte Territorialprinzip zur Anwendung. Dies gestattet dem Staat, Steuern auf Einkünfte zu erheben, die in seinem Staatsgebiet erzielt werden. Folglich ergibt sich eine Besteuerungskonkurrenz beider Staaten. Zur Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung können DBA dann das Besteuerungsrecht der Staaten einschränken.  

     

    Derzeit wird das deutsche Besteuerungsrecht (noch) durch das DBA D/VAE begrenzt. Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 DBA D/VAE dürfen die Gewinne eines Unternehmens grundsätzlich nur in dessen Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. In diesem Fall wird dem Betriebsstättenstaat allein das abkommensrechtliche Besteue­rungsrecht für den Betriebsstättengewinn zugewiesen (vgl. Art. 7 Abs. 1 S. 2 DBA D/VAE). Eine mögliche Doppelbesteuerung wird dann auf Ebene des Ansässigkeitsstaates Deutschland vermieden, indem diese Betriebsstättengewinne derzeit in Deutschland steuerbefreit sind, aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden (vgl. Art. 24 Abs. 1 Buchst. a) S. 1 und 2 DBA D/VAE). Die Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt gilt allerdings nur dann, wenn die Betriebsstätte aktiv am Wirtschaftsleben in den VAE teilnimmt (sog. Aktivitätsvorbehalt nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. c) S. 1 DBA D/VAE). Liegt eine aktive Tätigkeit nicht vor, z.B. bei bloßen Finanzierungseinrichtungen, wird die Doppelbesteuerung statt durch Freistellung durch Steueranrechnung vermieden (vgl. Art. 24 Abs. 1 Buchst. c) S. 2 DBA D/VAE).