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  • 05.12.2008 | Verfahrensrecht und Auslandsengagements

    Anzeigepflicht bei Gründung und Erwerb von ausländischen Betrieben oder Beteiligungen

    von StB RA Dipl.-Jur. Tim Lühn, Düsseldorf

    Bei Beteiligung an ausländischen Gesellschaften oder bei Gründung eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Ausland ist der inländische Steuerpflichtige zur Anzeige gegenüber dem Finanzamt nach § 138 Abs. 2 AO verpflichtet. Die Vorschrift dient der zutreffenden Besteuerung von Auslandseinkünften sowie dem verwaltungsinternen Informationsaustausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Nach jüngsten Medienberichten greift der Fiskus bei Verstößen gegen diese Anzeigepflichten verstärkt durch.  

     

    Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO

    Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, ist er verpflichtet der zuständigen Finanzbehörde folgende Vorgänge mitzuteilen:  

     

    • die Gründung oder den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland sowie deren Verlegung ins Ausland,
    • die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung,
    • den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 2 Nr. 1 KStG, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 v.H. oder mittelbar eine Beteiligung von 25 v.H. an der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt.

     

    Verfahrensfragen bei der Anzeigepflicht

    Nach § 138 Abs. 3 AO ist die Anzeige gegenüber der Finanzbehörde (grds. auf amtlichem Vordruck) innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten, ohne dass es einer vorherigen Aufforderung durch die Finanzbehörde bedarf. Die Finanzbehörde kann die Erfüllung der Anzeige­pflicht nach den §§ 328 ff. AO erzwingen. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch, dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO als Ordnungswidrigkeit gilt, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.