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  • · Fachbeitrag · Anzeigepflichten

    Outbound-Steuergestaltungen in der Steuerdeklaration des Nutzers

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Die EU-Richtlinie DAC 6 ([EU] 2018/822) hat der deutsche Gesetzgeber mit Gesetz vom 21.12.19 (BGBl I, 2875) in nationales Recht umgesetzt (§§ 138d bis 138k AO). Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist insoweit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung kein sog. Intermediär die maßgebenden Voraussetzungen, so obliegt die Mitteilung der relevanten Angaben dem Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Einblick in die umfassenden Anzeigepflichten. |

    1. Inbound-Anzeigepflicht von Outbound-Steuergestaltungen

    Steuergestaltungen werden immer ausgefeilter und machen sich häufig die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Wirtschaftsgütern zunutze. Bei grenzüberschreitenden Strukturen werden regelmäßig die Unterschiede der Steuerrechtsordnungen mehrerer Staaten ausgenutzt, wodurch es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den EU-Mitgliedstaaten kommt. Vor diesem Hintergrund wurde die sog. EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU) ergänzt (vgl. Anschreiben des BMF zum Gesetzesentwurf einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen an die Verbände und Fachkreise vom 26.9.19, IV A 2 ‒ 2 1910/19/10055 :002).

     

    Die resultierende EU-Richtline DAC 6 sah nunmehr vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 31.12.19 eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sowie einen diesbezüglichen zwischenstaatlichen Informationsaustausch einführen mussten. Deutschland hat zu diesem Zweck daher insbesondere die Abgabenordnung (AO), das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) und das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) mit Wirkung ab dem 1.1.20 ergänzt und geändert (vgl. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.19; BGBl I 19, 2875).