11.01.2010 | Verlustberücksichtigung
Im Betriebsstättenstaat nicht abziehbare Verluste
Verluste aus einer französischen Betriebsstätte, die im Betriebsstättenstaat Frankreich endgültig nicht abgezogen werden können, sind beim inländischen Stammhaus zu berücksichtigen (Abgrenzung der Entscheidung „Lidl Belgium GmbH & Co. KG“, EuGH 15.5.08, C-414/06, BStBl II 09, 692 von der Entscheidung „Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH“, EuGH 23.10.08, C-157/07, Slg. 08, Seite I-08061). Der Abzug der Betriebsstättenverluste ist (rückwirkend) phasengleich im Verlustentstehungsjahr vorzunehmen. Die in den körperschaftsteuerlichen Gewinn einbezogenen Betriebsstättenverluste sind für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 3 GewStG wieder hinzuzurechnen (FG Hamburg 18.11.09, 6 K 147/08, Abruf-Nr. 094113).
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 2 | ID 132691