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  • 01.11.2006 | Vermögensbesteuerung

    Besteuerung ausländischer Investmentfonds

    von RA StB Dipl.-Finw. Dr. Manfred Klein, LL.M.(tax), Köln

    Die Regelungen zur Fondsbesteuerung in Deutschland haben sich mit Einführung des Investment-Modernisierungsgesetzes wesentlich geändert. Sie wurden dem Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht (Halb-einkünfteverfahren) sowie europarechtlichen Vorgaben angepasst. Die bis dato im Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaft und im Auslandinvestment-Gesetz verteilten aufsichts- und steuerrechtlichen Vorschriften für in- und ausländische Investmentvermögen wurden mit Wirkung zum 1.1.04 vereinheitlicht, modernisiert und europarechtskonform ausgestaltet. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Änderungen dieser Regelung auf. 

    1. Regelungsbereiche

    Das Investment-Modernisierungsgesetz unterteilt sich in zwei große Regelungskomplexe. Zum einen enthält es das Investmentgesetz (InvG) mit Regelungen zu Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaft, Hedgefonds und Vertriebsvorschriften, ergänzt durch Allgemeine Bestimmungen und Bußgeld- und Übergangsvorschriften. Zum anderen regelt es im Investmentsteuergesetz (InvStG) die steuerliche Behandlung von inländischen und ausländischen Investmentanteilen. Kernpunkt der neuen steuerlichen Regelungen ist die weitgehende Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Fonds. Darüber hinaus werden erstmals „Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ (Hedge Fonds) zugelassen und steuerlich geregelt. Die Einzelheiten der Anwendung des InvStG sind im BMF Schreiben vom 2.6.05 festgehalten (IV C1 – S 1980-1-87/05). 

     

    1.1 Positiver Anwendungsbereich

    Das InvStG ist anwendbar: 

    • auf inländische Investmentvermögen in Form von Publikumsfonds, Spezialfonds und Investmentaktiengesellschaften sowie auf die Anteile an einem inländischen Investmentvermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 InvG);

     

    • auf ausländische Investmentvermögen und ausländische Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 10 InvStG; vorausgesetzt die ausländische Investmentgesellschaft unterliegt dem Recht und der Investmentaufsicht eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Status oder die ausländischen Fondsanteile sind zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassen oder in Deutschland börsennotiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG).

     

    1.2 Negativer Anwendungsbereich