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  • 01.11.2005 | Vermögensplanung

    Die Liechtenstein-Stiftung in der Vermögens- und Nachfolgeplanung

    von RA StB Dr. Ralf Stefan Werz, München

    Liechtenstein galt lange Zeit als „Paradies der Geldwäsche“. Seitdem die Verwalter von Briefkastenfirmen, Trusts und Stiftungen auf Druck der liechtensteinischen Banken ihre Kunden beim Namen nennen müssen, erscheint der Ruf Liechtensteins in einem neuen Licht. Auch bei zunehmender Transparenz erfreut sich die Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht (nachfolgend kurz: Liechtenstein-Stiftung) nach wie vor großer Beliebtheit. Berater, die bislang den Auftrag hatten, deutsche Steuerpflichtige bei der steueroptimalen Errichtung einer Liechtenstein-Stiftung zu beraten, sollten nach Möglichkeit eine Gestaltung finden, bei der die Erstausstattung keinen schenkungsteuerbaren Vorgang nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG darstellt. Hierzu hat das FG Rheinland-Pfalz (14.3.05, PIStB 05, 111) entschieden, dass Vermögenstransaktionen aus Deutschland auf eine liechtensteinische Stiftung selbst dann der deutschen Schenkungsteuer unterfallen, wenn sich der Stifter wirtschaftliches Eigentum am Vermögen vorbehält. Der folgende Beitrag soll ausgehend von dieser Entscheidung zeigen, ob Spielräume bezüglich der Vermeidung der Schenkungsteuer verbleiben und wie sich eine auf die Vermeidung von Schenkungsteuer orientierte Gestaltung andererseits auf das Ertragsteuerrecht auswirkt. 

    1. Sachverhalt

    Beim Sommerfest seines Golf-Clubs kommt S zufällig mit dem als cleveren Geschäftsmann bekannten A ins Gespräch. Dieser erzählt, dass er froh sei, schon vor Jahren Vermögen schenkungsteuerfrei auf eine Liechtenstein-Stiftung transferiert zu haben. Wegen der neuen Rechtsprechung sei das jetzt nicht mehr möglich. S, der schon seit längerem darüber nachdenkt, Vermögen einer ausländischen Privatstiftung zuzuwenden oder eventuell auch ganz ins Ausland wegzuziehen, hat von dieser Rechtsprechung noch nichts gehört. Zunächst ärgert er sich über die verpasste Chance, dann will er es aber genau wissen und sucht seinen Steuerberater auf. Dieser erläutert ihm das Urteil und die hieraus zu ziehenden Konsequenzen. 

    2. Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz

    In dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall ging es um einen in Deutschland lebenden Steuerpflichtigen, der mit Hilfe eines Vaduzer Rechtsanwalts eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht gründete. Die Stiftung wurde mit einem Wertpapierdepot von circa 500.000 EUR ausgestattet. Stiftungszweck war die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters. Nach dem „Reglement“ der Stiftung sollte der Stifter zu Lebzeiten frei über das Stiftungsvermögen und den Ertrag der Stiftung verfügen können. Er sollte dem Stiftungsrat beliebig Weisungen erteilen und das „Reglement“ der Stiftung frei abändern können.  

     

    Das FA wertete die Vermögensübertragung als nach Steuerklasse III zu behandelnde freigebige Zuwendung an eine ausländische Stiftung und erließ einen Schenkungsteuerbescheid, mit dem (unter Berücksichtigung einer Vorschenkung) eine Schenkungsteuer von circa 277.000 EUR erhoben wurde. Diese Auffassung wurde vom FG Rheinland-Pfalz (a.a.O) bestätigt. 

     

    2.1 Hintergrund der Entscheidung