01.05.2005 | Verrechnungspreise
Europäischer Rat nimmt Verhaltenskodex an
Die EU-Kommission hat bereits in ihrem Bericht zur „Reformierung der Unternehmensbesteuerung in der EU“ vom 23.10.01 die Verrechnungspreise als eines der Hindernisse identifiziert, die dem freien Lieferverkehr im europäischen Binnenmarkt entgegenstehen. Nunmehr hat der Europäische Rat am 7.12.04 einen von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verhaltenskodex zur Beseitigung einer etwaigen Doppelbesteuerung angenommen. Diese kann entstehen, wenn ein EU-Mitgliedstaat durch eine Verrechnungspreiskorrektur den steuerpflichtigen Gewinn eines Unternehmens aus grenzüberschreitenden konzerninternen Geschäftsvorgängen nach oben berichtigt. Der Verhaltenskodex soll gewährleisten, dass ein schon im Jahr 1990 vereinbartes Schiedsübereinkommen (90/436/EWG) von allen Mitgliedstaaten wirksamer und einheitlicher angewandt wird. Der folgende Beitrag stellt dar, inwiefern sich auf Grund von Verrechnungspreisen eine Doppelbesteuerung ergeben kann, welche Instrumente dem Steuerpflichtigen bisher zur Verfügung standen und welche Mittel der Verhaltenskodex zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht.
1. Mögliche Doppelbesteuerung
Zwischen Konzerngesellschaften bestehen nicht notwendigerweise nur gesellschaftsrechtliche Beziehungen. Vielmehr ist es möglich, dass die Gesellschaften untereinander geschäftliche Beziehungen eingehen wie z.B. durch Abschluss von Kaufverträgen, Dienstverträgen oder Darlehensverträgen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen verbundenen Unternehmen wird in der Praxis oftmals versucht, durch Vertragsgestaltung– insbesondere hinsichtlich des zu zahlenden Entgelts – eine Gewinnverlagerung zu erreichen und dadurch die Besteuerung möglichst in dem Land stattfinden zu lassen, in dem die Steuerbelastung niedriger ist.
Beispiel 1 |
Die A-GmbH mit Sitz in Deutschland ist zu 100 v.H. an der B-GmbH beteiligt, die ihren Sitz in einem so genannten Niedrigsteuerland hat. Beide Gesellschaften schließen einen Kaufververtrag, nach dem die A-GmbH gegenüber der B-GmbH zur Lieferung einer bestimmten Warenmenge verpflichtet ist. Als Gegenleistung wird ein unter dem marktüblichen Preis liegender Kaufpreis vereinbart.
Lösungshinweis: Würde der (zu niedrige) Kaufpreis anerkannt, würde dies dazu führen, dass die A-GmbH einen geringeren, die B-GmbH hingegen einen entsprechend höheren Gewinn erzielen würde. Da die Besteuerung in dem Ansässigkeitsstaat der B-GmbH niedriger ist als in Deutschland, würde dies zu einer geringeren Gesamtsteuerlast führen. |
Zur Vermeidung solcher Gewinnverlagerungen ins Ausland wird seitens der Finanzverwaltung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen verbundenen Unternehmen überprüft, ob die vertraglichen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten (so genannter at-Arms´-length-Grundsatz). Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Gewinnkorrektur. Der Gewinn des geprüften Unternehmens wird hier festgestellt, als wären zwischen ihm und dem verbundenen Unternehmen fremdübliche Vereinbarungen getroffen worden.
Beispiel 2 |
Die in Deutschland ansässige A-GmbH ist zu 100 v.H. an der im EU-Ausland ansässigen B-GmbH beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften bestehen Geschäftsbeziehungen, auf Grund derer die A-GmbH gegenüber der B-GmbH zur Zahlung eines (verhältnismäßig niedrigen) Entgelts verpflichtet ist. Hierdurch erzielt die A-GmbH einen geringeren, die B-GmbH einen entsprechend höheren Gewinn. Eine Betriebsprüfung bei der A-GmbH kommt zu dem Ergebnis, dass das zwischen der A-GmbH und der B-GmbH vereinbarte Entgelt einem Fremdvergleich nicht standhält und korrigiert den Gewinn der A-GmbH nach oben.
Lösungshinweis: Korrigiert der Ansässigkeitsstaat der B-GmbH den Gewinn der B-GmbH nicht entsprechend der Gewinnerhöhung bei der A-GmbH nach unten, kommt es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. |
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