07.09.2011 | Verständigungsvereinbarungen zum DBA
Besteuerung von Abfindungen nach Wegzug ins Ausland
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Nach dem Wegzug des Arbeitnehmers ins (österreichische) Ausland muss eine arbeitsrechtliche Abfindung nach einem Urteil des FG München regelmäßig nicht mehr in Deutschland versteuert werden, da es sich bei Arbeitnehmer-Abfindungen nicht um eine Vergütung für eine im Inland konkret ausgeübte Tätigkeit handelt (FG München 12.11.10, 8 K 858/08, Abruf-Nr. 111142). Allerdings ist ab dem VZ 2010 eine neue Konsultationsvereinbarung mit Österreich zur Besteuerung von Abfindungen zu beachten, die dem Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zuweist. |
Sachverhalt
Der im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer K war bis 2005 im Inland beschäftigt. Nach seiner Kündigung im Januar 2005 schloss K mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung über 1,45 Mio. EUR. Die Abfindung wurde K jedoch erst im März 2006 ausgezahlt. Das FA berücksichtigte die Zahlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Jahres 2006. Hiergegen wandte K ein, er habe Ende September 2005 seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und nach Österreich verlegt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob K Klage, die beim FG München Erfolg hatte.
Anmerkungen
Nachdem K die Abfindung erst im Jahr 2006 zugeflossen war und er zu diesem Zeitpunkt keinen inländischen Wohnsitz mehr hatte, war er im Inland nur noch beschränkt einkommensteuerpflichtig (§§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 EStG). Zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zählt auch eine aus Anlass eines Aufhebungsvertrages gezahlte Abfindung. Doch für eine nach dem Wegzug nach Österreich ausgezahlte Abfindung fällt im Streitfall keine deutsche Einkommensteuer an, weil das Besteuerungsrecht nach dem maßgeblichen DBA Österreich zusteht. Dies begründet das FG München wie folgt:
- Nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 und 2 DBA-Österreich steht Österreich als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit alleine zu, es sei denn, die Tätigkeit wurde in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt. Ein deutsches Besteuerungsrecht besteht nur dann, wenn es sich bei den streitigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit um eine Vergütung für eine im Inland konkret ausgeübte Tätigkeit handelt.
- Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei einer Abfindung aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht um eine Vergütung für eine im Inland konkret ausgeübte Tätigkeit. Denn eine solche Abfindung wird nicht für eine „konkret ausgeübte Tätigkeit“, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Das bedeutet: Zwischen Abfindung und Arbeitsverhältnis besteht lediglich ein rechtlicher Zusammenhang, der als „bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit“ nach der Rechtsprechung für die inländische Besteuerung der Abfindung nicht ausreicht.
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