01.05.2007 | Volksrepublik China
Chinesische Unternehmenssteuerreform ändert Rahmenbedingungen für deutsche Investoren
Am 16.3.07 hat das oberste Legislativorgan der Volksrepublik China die lang erwartete Reform des chinesischen Unternehmenssteuerrechts beschlossen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Grundlagen der bisherigen Besteuerung von Auslandsinvestoren in China zusammen und zeigt die Eckpfeiler des neuen Unternehmenssteuerregimes und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für deutsche China-Investoren auf.
1. Grundlagen des bisherigen Unternehmenssteuerrechts
Im gegenwärtigen chinesischen Unternehmenssteuersystem wird zwischen der Besteuerung von chinesisch investierten Unternehmen (Domestic Enterprises - DEs) und von Foreign Invested Enterprises (FIEs) unterschieden. Der chinesische Regelsteuersatz von 33 v.H. (30 v.H. nationale plus 3 v.H. lokale Ertragsteuer) gilt grundsätzlich sowohl für rein chinesisch investierte Unternehmen als auch für FIEs oder für chinesische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. Jedoch erhalten FIEs im gegenwärtigen System zahlreiche Steuervergünstigungen, die den chinesisch investierten Unternehmen verwehrt bleiben:
- Produktionsunternehmen genießen Steuererleichterungen wie die „2+3-Steuerferien“ (zwei Jahre Steuerfreistellung und halber Steuersatz in den drei nachfolgenden Jahren), wenn sie ihren Betrieb mindestens zehn Jahre aufrechterhalten. Dieses Steuerprivileg kann mit bestimmten regionalen Tarifreduzierungen kombiniert werden – z.B. bei Investitionen in der „Pudong New Area“.
- Reinvestiert ein ausländischer Investor die von einem FIE ausgeschütteten Dividenden in China, indem er das Kapital des ausschüttenden oder eines weiteren chinesischen Tochterunternehmens erhöht, werden ihm auf Antrag 40 v.H. der bereits entrichteten Unternehmenssteuer, die auf die reinvestierten Gewinne entfällt, zurückerstattet (Reinvestment Tax Refund). Bei High Tech-Reinvestments ist auch eine vollständige Steuerrückerstattung möglich.
- Daneben bestehen für ausländische Investoren Steuererleichterungen für exportorientierte Unternehmen sowie standortbezogene Steuervergünstigungen, wie in Sonderwirtschafts- oder technologische Entwicklungszonen, wo Steuersätze zwischen 15 und 24 v.H. üblich sind.
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